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Leistungsinhalte bei Vereinbarung einer Inspektion an einem Pkw

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AG Köln – Az.: 112 C 251/19 – Urteil vom 13.11.2020

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 658,93 EUR nebst Zinsen i.H.v. 9 % seit dem 04.08.2019 sowie weitere 10,- EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Bezahlung einer Inspektion an dem Fahrzeug der Beklagten.

Die Klägerin betreibt u.a. eine Vertragswerkstatt für die Marke Audi. Die Beklagte ist Halterin eines Audi Q5, mit dem amtl. Kennzeichen K-AA 111. Zum Zeitpunkt der nachstehend dargestellten Vereinbarung hatte der Pkw der Beklagten eine Laufleistung von 124.750 km. Die Parteien vereinbarten am 12.06.2018 telefonisch die Durchführung einer sog. großen Inspektion am Folgetag. Die Beklagte ließ das Fahrzeug am Abend des 12.06.2018 auf dem Betriebsgelände der Klägerin abstellen, was als sog. Nachtannahme bezeichnet wird. In diesem Zusammenhang wurde auch der Autoschlüssel gemeinsam mit einem Auftragsformular in den Briefkasten der Klägerin geworfen. Auf dem Auftragsformular wurde angekreuzt, dass eine Inspektion durchzuführen ist, jedoch sollten keine Bremsen erneuert werden. Außerdem enthält das Formular folgende Hinweise durch Ankreuzen der Auswahlmöglichkeiten: „Keine Mehrarbeit durchführen“ und „Mehrarbeit nach telefonischer Rückfrage“. Das Fahrzeug wurde dann am 13.06.2018 am Nachmittag wieder abgeholt.

Die Rechnung der Klägerin vom 13.06.2018 beläuft sich auf 1.458,93 EUR. Die Klägerin mahnte die Beklagte zur Zahlung mit Schreiben vom 03.08.2018, vom 29.08.2018 sowie vom 24.09.2018. Hierauf zahlte die Beklagte am 10.10.2018 einen Teilbetrag i.H.v. 800 EUR. Im Nachgang versandte die Klägerin an die Beklagte noch zwei weitere Mahnungen über den Restbetrag mit Schreiben vom 11.10.2018 sowie vom 25.01.2019. Die Beklagte leistete hierauf nicht.

Die Klägerin behauptet, dass alle in der Rechnung aufgeführten Arbeiten fachgerecht ausgeführt worden seien. Die Arbeiten seien außerdem im Rahmen einer Inspektion technisch notwendig gewesen. Die Preise seien ortsüblich und angemessen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 658,93 EUR nebst Zinsen i.H.v. 9 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2019 sowie 10,00 EUR Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.


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