Abkürzung der Anhörungsfrist Personalrat
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 Sa 146 öD/20 – Urteil vom 27.10.2020
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 05.03.2020 – 3 Ca 914/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung innerhalb der Wartezeit.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.03.2019 als Fachlagerist zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.236,00 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet der TVöD Anwendung. Nach § 34 Abs. 1 TVöD gilt in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsschluss.
Der Leiter des Lagerbereichs gab am 16.08.2019 eine umfassende Stellungnahme über die Leistung des Klägers ab. Am 19.08.2019 ist eine Arbeitsprüfung des Klägers durchgeführt worden. Der Kläger hatte einen Küchen-Container zu kontrollieren und gemäß einem Anlagenblatt zu bestücken.
Am 21.08.2019 informierte der Vorgesetzte des Klägers, der Leiter Betriebsführung des Materialwirtschaftszentrums Einsatz der B. in W., Major F., die personalbearbeitende Dienststelle darüber, dass nach seinen Erkenntnissen der Kläger den fachlichen und charakterlichen Anforderungen der Arbeit nicht genüge. Die personalbearbeitende Stelle veranlasste daraufhin am 22.08.2019 die Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten (Bl. 43 d. A.) und über die Dienststelle die Anhörung des bei der Beklagten gebildeten Personalrates (Bl. 44 d. A.) zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers mit Ablauf des 30.09.2019. Dabei verkürzte die Dienststelle die Mitwirkungspflichten gem. § 32 Abs. 2 S. 3 BGleiG und § 69 Abs. 2 BPersVG. Der Personalrat gab am 27.08.2019 eine Stellungnahme ab (Bl. 45, 12 d. A.). Darin erklärte er, mit der beabsichtigten Kündigung nicht einverstanden zu sein. Zur Begründung führte er aus:
„…
1. Herr C. D. wurde am 19.08.2019 einer sog. Arbeitsprüfung unterzogen. Dies ist im MatWizE. noch nie durchgeführt worden und im allg. auch absolut unüblich. Hier sehen wir eine eindeutige Diskriminierung des Arbeitnehmers und somit eine Verletzung der Gleichbehandlung.
2. Eine Dringlichkeit nach § 69 BPersVG ist für uns nicht zu erkennen. Nach unserer Ansicht hat man andererseits nur den richtigen Zeitpunkt verpasst, rechtzeitig zu handeln. Der Personalrat ist der Meinung, dass man ihn bei so einer e[…]