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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundstücksmakler als Kostenschuldner für Erstellung eines notariellen Kaufvertragsentwurfs

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OLG Nürnberg – Az.: 8 W 3216/20 – Beschluss vom 16.11.2020

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.08.2020, Az. 12 T 4966/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.339,93 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten über die Kostenschuld für die Erstellung von Entwürfen für geplante Grundstückskaufverträge.

Gegenstand des Verfahrens ist eine an die Beschwerdeführerin gerichtete Kostenrechnung der Beschwerdegegnerin (Notarin) vom 07.12.2018 (Bl. 4 d.A.). Diese enthält eine Gebühr nach Nr. 21302 KV GNotKG aus einem Geschäftswert von 1.012.000,00 € und beläuft sich nebst Auslagen und Mehrwertsteuer auf einen Gesamtbetrag von 4.339,93 €.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf Ziffern 1. bis 12. der Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Ferner wird verwiesen auf die Stellungnahme der Notarkasse vom 25.06.2020 (Bl. 27 ff. d.A.).

Mit Beschluss vom 13.08.2020 hat das Landgericht den Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.08.2019 auf Aufhebung der vorbenannten Rechnung zurückgewiesen (Bl. 41 ff. d.A.). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Ermessensspielraum der Notarin hinsichtlich der Abrechnung der Gebühren nach Grund und Höhe nicht bestanden habe. Die Antragstellerin sei als Kostenschuldnerin in Anspruch zu nehmen. Sie könne sich nicht darauf berufen, den Auftrag an die Notarin im fremden Namen erteilt zu haben. Denn die Antragstellerin habe zu erkennen gegeben, dass sie den Vertragsentwurf – obwohl als Maklerin handelnd – ausnahmsweise für sich selbst verlange und hieran ein besonderes eigenes Interesse habe, um den Entwurf für weitere Verkaufsverhandlungen selbst nutzbar zu machen. Der zeitnahe Abschluss dieser Verhandlungen habe zudem das eigene Provisionsinteresse der Antragstellerin befriedigen sollen. Dass ihr Verhalten in dieser Weise von der Notarin verstanden worden sei, habe die Antragstellerin selbst erkannt. Auch der gegenüber der Notarin geäußerte Wunsch, weitere Kosten zu vermeiden, könne nicht im Sinne vollständiger Kostenfreiheit verstanden werden.

Der Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 11.09.2020 zugestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ging am 17.09.2020 per Telefax beim Landgericht ein (Bl. 53 ff. d.A.). Die Beschwerdeführerin v[…]


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