OVG Lüneburg – Az.: 8 OB 106/20 – Beschluss vom 20.11.2020
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen – 1. Kammer – vom 15. September 2020 wird zurückgewiesen
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es die Rechtssache nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Amtsgericht als das für Bußgeldsachen zuständige Gericht verwiesen hat, ist im Ergebnis unbegründet.
Der Kläger führt, anders als vom Verwaltungsgericht offenbar missverstanden, allerdings keinen Rechtsbehelf im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG gegen die straßenverkehrsrechtliche Verwarnung, der – obgleich nicht statthaft – dem Bußgeldverfahren zuzuordnen sei, sondern macht nach seinem insoweit eindeutigen Vorbringen einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Rückzahlung eines von ihm am 2. Juli 2020 gezahlten Verwarnungsgeldes in Höhe von 55 € geltend, den er mit der Nichtigkeit der 54. Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 20. April 2020 wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG) begründet.
Bei dem vom Kläger geltend gemachten Rückerstattungsanspruch aufgrund der – seines Erachtens rechtsgrundlosen – Zahlung eines Verwarnungsgeldes handelt es sich um eine öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO. Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtsweges ist indes die Natur des streitigen Rechtsverhältnisses und nicht dessen rechtliche Einordnung durch die Partei (BVerwG, Beschl. v. 31.5.2011 – 8 AV 1/11 –, juris Rn. 16), so dass auch für die Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründet sein kann (siehe z.B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.11.2012 – V-4 Kart 3/12 –, juris Rn. 36; AG Potsdam, Urt. v. 30.10.2009 – 35 C 106/08 –, juris Rn. 16). Nach § 40 Abs. 1 VwGO sind für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Verwaltungsgerichte zuständig, soweit die Streitigkeit nicht durch eine abdrängende (bundesgesetzliche) Sonderzuweisung einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Eine derartige Zuweisung an das Amtsgericht, in dessen Bezirk die für das Bußgeldverfahren zuständige Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, wird hier durch § 68 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 62 OWiG begründet.
Die im Ordnungswidrigkeit[…]