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Entschädigung für Verdienstausfall nach § 22 S.1 JVEG bei der Inanspruchnahme bezahlten Urlaubs

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OLG Karlsruhe – Az.: 2 Ws 252/20 – Beschluss vom 29.10.2020

1. Auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts W. vom 12. Mai 2020 dahingehend abgeändert, dass weitere 140,- € als zu erstattende notwendige Auslagen festgesetzt werden.

2. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Beschwerdegebühr um 20 % ermäßigt. Je 20 % der im Beschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

4. Der Beschwerdewert wird auf 658,- € festgesetzt.
Gründe
Mit Urteil vom 28. Januar 2020, rechtskräftig seit 26. Februar 2020, sprach das Landgericht W. den Beschwerdeführer nach vier Hauptverhandlungstagen vom Vorwurf mehrerer Sexualstraftaten frei. Seine notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt.

Mit Schreiben vom 6. April 2020 machte der Beschwerdeführer gegenüber dem Landgericht – neben Fahrt- und Parkkosten– eine Entschädigung für Verdienstausfall für sämtliche Hauptverhandlungstage in Höhe von insgesamt 658,- € (4 x 164,50 €) geltend. An den Hauptverhandlungstagen hatte er jeweils bezahlten Urlaub in Anspruch genommen.

Mit Beschluss vom 12. Mai 2020 hat die Rechtspflegerin die geltend gemachten Fahrt- und Parkkosten weitgehend antragsgemäß festgesetzt. Eine Entschädigung für Verdienstausfall hat sie unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bezahlten Urlaub in Anspruch genommen habe, abgelehnt.

Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 15. Mai 2020 zugestellten Beschluss wendet sich der frühere Angeklagte mit seiner am 29. Mai 2020 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, soweit die Festsetzung einer Entschädigung für Verdienstausfall abgelehnt worden ist.

II.

Die sofortige Beschwerde, über die der Senat nach § 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich der Vorsitzenden zu entscheiden hat (Senat, Beschluss vom 20. März 2019 – 2 Ws 63/19, juris Rn. 5; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Oktober 2017 – 1 Ws 140/17, juris Rn. 5 m.w.N.), wobei sich das Beschwerdeverfahren nach strafprozessualen Grundsätzen richtet (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 464b Rn. 6), ist gemäß § 464b S. 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht (§ 464b S. 4 StPO) eingelegt; der Wert des Besc[…]


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