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Betriebsschließungsversicherung – Erfassung von Covid 19 in den Versicherungsbedingungen

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LG Wiesbaden – Az.: 9 O 1111/20 – Urteil vom 03.11.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt im Wege der Teilklage Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten zu 2) unterhaltenen Betriebsschließungsversicherung.

Der Kläger betreibt in M. unter der im Rubrum angeführten Anschrift einen Hotel- und Gastronomiebetrieb. Für eben diesen schloß er bei der Beklagten zu 2) unter dem 04.09.2018 eine … Firmen Police Hotel und Gastronomie zu der Versicherungsscheinnummer … . Insoweit wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Eingeschlossen ist eine Ertragsausfallversicherung für einen Unterbrechungsschaden aufgrund Betriebsschließung mit einer Haftzeit von acht Wochen bei einer Versicherungssumme von 406.000,00 EUR. Einbezogen sind insoweit auch die besonderen Vereinbarungen für die Betriebsschließungsversicherung zur … Firmenpolice (SVFP – BS). Der Geschäftsbetrieb des Klägers erlag auf Grund einer Verordnung der baden-württembergischen Landesregierung im Zuge der COVID-19-Pandemie ab dem 18.03.2020 fast vollständig. Der Kläger unterrichtete hiervon seinen Versicherungsmakler. Die Beklagte zu 2) prüfte ihre Einstandspflicht und unterbreitete dem Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ein Regulierungsangebot über rund 14.000,00 EUR. Der Kläger lehnte dieses ab.

Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 2) sei einstandspflichtig, weil die Verordnung der Landesregierung in ihren Auswirkungen für seinen Betrieb einer behördlichen Anordnung gleichgekommen sei. Er, der Kläger, verkenne nicht, daß auf Grund der Verordnung der Landesregierung lediglich touristische Übernachtungen untersagt worden seien, mit der Folge, daß der Hotelbetrieb für Geschäftsreisende nach wie vor habe aufrechterhalten werden dürfen. Dies sei aber einer faktischen Schließung gleichgekommen. Denn zum einen machten Geschäftsreisende ohnehin nur einen geringeren Teil des Umsatzes aus und zum anderen seien auf Grund der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie insbesondere auch die Geschäftsreisen signifikant zurückgegangen. Da nach dem Wortlaut der hier einschlägigen Versicherungsbedingungen auch teilweise Schließungen umfaßt seien, müsse dies erst recht für die hier zu konstatierende faktische Schließung gelten. Die Schließung auf Grund der Maßnahmen der baden-württembergischen Landesreg[…]


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