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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslegung einer Grundbucheintragung bezüglich eines subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 156/20 – Beschluss vom 05.11.2020

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 11.03.2020 nicht aus den Gründen dieses Beschlusses zurückzuweisen.
Gründe
I.

Im oben aufgeführten Grundbuch ist in Abt. II, lfd. Nr. 1, seit 12.02.2004 ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für die Beteiligte zu 1 gemäß einer Bewilligung vom 12.11.2003 (UR-Nr. …/2003, Notar A, Stadt1) eingetragen. Am 11./13.03.2020 hat der oben aufgeführte notarielle Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerinnen (im Folgenden nur noch: Verfahrensbevollmächtigter) unter anderem eine auszugsweise Ausfertigung seiner notariellen Urkunde vom 26.02.2020, UR-Nr. …/2020, beim Grundbuchamt eingereicht. Ausweislich § 2 der notariellen Urkunde, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 57 ff. der sich aus dem Beschlusseingang ergebenden Grundakte verwiesen wird, sind sich die hiesigen Beteiligten über die Übertragung (Abtretung) des oben bezeichneten Vorkaufsrechts mit allen sich aus der Eintragungsbewilligung ergebenden Rechten und Pflichten vom Abtretenden – der Beteiligten zu 1 – an den Abtretungsempfänger – die Beteiligte zu 2 – einig. Die Beteiligte zu 2 hat darin die Abtretung angenommen. Die Beteiligten haben die Eintragung der Abtretung des Vorkaufsrechts im Grundbuch bewilligt und beantragt. Der Verfahrensbevollmächtigte hat gegenüber dem Grundbuchamt gemäß § 15 GBO im Namen der Beteiligten zu 2 die Wahrung der Abtretung des Rechts in Abt. II, lfd. Nr. 1, im Grundbuch beantragt.

Durch Zwischenverfügung vom 19.03.2020 (Bl. 63 der Grundakte) hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt den Verfahrensbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegenstehe, zu dessen formgerechter Behebung er unter Bezugnahme auf § 18 GBO eine Frist bestimmt hat. Dazu hat er ausgeführt, dass die in der Bestellungsurkunde für das Vorkaufsrecht vom 12.11.2003 enthaltene Übertragbarkeit gemäß notarieller Urkundsberichtigung vom 06.02.2004 gestrichen worden sei. Entsprechend komme eine rechtsgeschäftliche Rechtsnachfolge nicht in Betracht. Er hat daher „um Überprüfung und gfls. förmliche Rücknahme“ des Antrags gebeten. Auf die Beschwerde der Beteiligten hat der Senat durch Beschluss vom 13.05.2020 im Verfahren 20 W 118/20 (Bl. 89 ff. der Grundakte) die Zwischenverfügung aus formellen Gründen aufgehoben.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 92 ff. der Grundakte), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Rechtsp[…]


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