KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 263/20 – Beschluss vom 05.11.2020
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts T. vom 4. August 2020 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
Der Senat merkt lediglich an:
1. Das als „Berufung“ bezeichnete Rechtsmittel des Betroffenen behandelt der Senat nach Maßgabe von §§ 46 Abs. 1 OWiG, 300 StPO als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG.
2. Es kann dahinstehen, ob die erhobene Verfahrensrüge, die Nichtherausgabe von unverschlüsselten Messdaten verletze den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, den Zulassungsvoraussetzungen von §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Denn jedenfalls ist sie unbegründet. Zwar ist obergerichtlich geklärt, dass der Verteidiger, soweit dies zur Überprüfung des standardisierten Messverfahrens erforderlich ist, grundsätzlich auch in solche Unterlagen Einsicht nehmen kann, die sich nicht bei den Akten befinden (vgl. BGHSt 39, 291; 28, 239; Senat, Beschluss vom 2. April 2019 – 3 Ws (B) 97/19 -, juris; Cierniak/Niehaus DAR 2018, 541; DAR 2014, 2; König DAR 2018, 361,368). Weiter ist geklärt, dass das Informations- und Einsichtsrecht des Verteidigers daher deutlich weiter gehen kann als die Amtsaufklärung des Gerichts (vgl. Senat DAR 2013, 211), und dass solch weitreichende Befugnisse dem Verteidiger im Vorfeld der Hauptverhandlung auch und gerade bei standardisierten Messverfahren zustehen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2019 – 3 Ws (B) 97/19 -). Obergerichtlich geklärt ist daneben, dass diese Informations- und Einsichtsrechte aber nicht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG abzuleiten sind (vgl. Senat StraFo 2018, 383; DAR 2017, 593; Cierniak/Niehaus DAR 2018, 361; 2014, 2; zfs 2012, 664). Der hier einschlägige Grundsatz der „Waffengleichheit“, der dem Betroffenen die Möglichkeit verschafft, sich kritisch mit den durch die Verfolgungsbehörden zusammengetragenen Informationen auseinanderzusetzen, hat seinen Ursprung vielmehr im Recht auf Gewährleistung eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 2018 – 3 Ws (B) 168/18 – juris; StraFo 2018, 472; OLG Brandenburg NZV 2017, 144; Cierniak/Niehaus a.a.O. und NStZ 2014, […]