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Welche Informationen muss der Mieter dem Vermieter offenbaren?

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AG Berlin-Mitte – Az.: 25 C 16/20 – Urteil vom 26.11.2020

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.400,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7.5.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.400,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien verband ein Mietverhältnis über die Einzimmerwohnung im 3. OG des 2. Seitenflügels in der… Berlin. Die Klägerin war Mieterin, die Beklagten Vermieterin. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den mit der Klageschrift eingereichten Mietvertrag vom 07.12.2007 Bezug (Bl. 5 ff. d.A.) genommen.

Die Klägerin trat zum 1.7.2018 in ein Arbeitsverhältnis in Rom ein. Das Arbeitsverhältnis war befristet auf ein Jahr und sollte zum 30.6.2019 enden. In Rom nutzte die Klägerin ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft. Die streitgegenständliche Wohnung beabsichtigte die Klägerin im Zeitraum ihrer Abwesenheit möbliert an Frau E M unterzuvermieten. Hausrat, Küchenutensilien und Bekleidung der Klägerin sollten in der Wohnung, die Klägerin im Besitz eines Wohnungsschlüssels bleiben. In Zeiten in denen sich die Klägerin in Berlin aufhält, sollte die Wohnung gemeinsam genutzt werden. Die Untermiete sollte 480,00 € monatlich betragen.

Mit Schreiben vom 21.7.2018 (vgl. für Einzelheiten Bl. 16 d.A.) bat die Klägerin die Hausverwaltung der Beklagten, ihr die befristete Untervermietung der Wohnung an die namentlich benannte Untermieterin zu erlauben. Mit E-Mail vom 30.7.2018 teilte die Klägerin der Hausverwaltung mit, bei der Untermieterin handele es sich um eine italienische Lehrerin für Deutsch und Italienisch, geboren in Rom. Die Bitte der Klägerin lehnte die Hausverwaltung mit Schreiben vom 1.8.2018 (Anlage B1, Bl. 36 f. d.A.) ab. Mit Schreiben vom 8.8.2018 (Anlage B1, Bl. 38 d.A.) monierte die Hausverwaltung darüber hinaus, die Klägerin keine Angaben zum Untermietzins gemacht, weiter habe sie weder Ausweisunterlagen der Untermieterin, noch ihren eigenen Arbeitsvertrag in Italien vorgelegt, eine Untermieterlaubnis werde deswegen nicht erteilt. Die begehrte Erlaubnis wurde in der Folgezeit auch nach erneuten Aufforderungen der Klägerin nicht erteilt.

Mit Schreiben vom 28.1.2019 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis […]


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