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Vortäuschung Versicherungsfall bei behaupteter mutwilliger Beschädigung eines Kraftfahrzeugs

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 8/20 – Urteil vom 11.12.2020

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Januar 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 178/18 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Mit seiner am 16. Oktober 2018 zum Landgericht Saarbrücken erhobenen Klage hat der im Jahre 1960 geborene Kläger, ein frühpensionierter Polizeibeamter, die Beklagte auf Entschädigung wegen Vandalismus aus einer Fahrzeugversicherung in Anspruch genommen. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit dem 14. September 2016 eine Kfz-Versicherung mit eingeschlossener Vollkaskoversicherung im „Nix-Passiert-Tarif“ (Versicherungsschein Nr. XXXXXXXXXXXX, Anlagenband Kläger) für das Fahrzeug VW EOS mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X XXXX und der Fahrzeug-Ident-Nr. XXXXXXXXXXXXXXXXX. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung – AKB (Stand November 2016) zu Grunde. Zu den versicherten Gefahren in der Vollkaskoversicherung zählt u.a. die Beschädigung, die Zerstörung, der Verlust oder der Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch Unfall sowie durch mut- oder böswillige Handlungen (Vandalismus) von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen (C.3 AKB). Die vereinbarte Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung beträgt 300,- Euro.

Am 4. Januar 2018 zeigte der Kläger bei der Polizeiinspektion K. an, dass das versicherte Fahrzeug von Unbekannten beschädigt worden sei (Bl. 8 GA). Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken teilte dem Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2018 mit, dass das Verfahren mangels Täterermittlung eingestellt wurde (Bl. 9 GA). Der Kläger meldete den Schaden der Beklagten und holte bei der Autohaus B. GmbH, einem VW-Vertragshändler, einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Reparaturkosten ein, der als Fahrzeugdaten das amtliche Kennzeichen XX-X XXXX, die Fahrgestell-Nr./ldent-Nr. XXXXXXXXXXXXXXXXX, das Erstzulassungsdatum 11. April 2012 und die Farbe Horizon Blue Metallic ausweist und mit einem Reparaturkostenbetrag von 9.897,30 Euro netto schließt (BI. 10 ff. GA). Ausweislich eines vom Kläger nach wiederholter Aufforderung der Beklagten vorgelegten Kaufvertrages will dieser das Fahrzeug mit der vorgenannten Fa[…]


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