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Terminsänderung – Terminsverlegung aus erheblichem  Grund – Erkrankung

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 6 A 3032/20.A – Beschluss vom 07.12.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet.

Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Einen Gehörsverstoß hat der Kläger nicht dargelegt.

Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es in seiner Abwesenheit über die Klage verhandelt und diese abgewiesen hat. Der vier Tage vor der mündlichen Verhandlung übersandte Verlegungsantrag musste das Verwaltungsgericht nicht zur Aufhebung des Termins veranlassen. Er beinhaltete keine ausreichenden Anhaltspunkte, die es dem Gericht ermöglicht hätten, die Frage der Verhandlungsunfähigkeit des Klägers selbst zu beurteilen.

Eine Terminsänderung nach § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO setzt voraus, das hierfür „erhebliche Gründe“ vorliegen. Dies sind nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2017 – 2 B 69.16 -, Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 8 = juris Rn. 7 ff.,

Ein ausreichender Grund kann unter anderem darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter erkrankt sind. Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1999 – 8 B 186.98 -, NVwZ-RR 1999, 408 f.

Der die Aufhebung oder Verlegung fordernde Verfahrensbeteiligte muss den Grund für seine Verhinderung angegeben und hinreichend substantiieren, damit das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 2001 – 8 B 69.01 -, NJW 2001, 2735 = juris Rn. 5., und vom 20. April 2017 – 2 B 69.16 – , juris Rn. 9.

Hier hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 25. September 2020 im Hinblick auf den am 29. September 2020 stattfindenden Verhandlungstermin lediglich geltend […]


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