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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz nach beendetem Mietverhältnis

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AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 128/19 – Urteil vom 27.11.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger und MK zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von 242,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.03.2019 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 87 % und die Beklagte 13 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.884,20 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach beendetem Mietverhältnis.

Zwischen dem Kläger und der Ehefrau des Klägers auf der einen Seite und der Beklagten auf der anderen Seite kam ein Mietverhältnis über die Wohnung im Mehrfamilienhaus in G gemäß schriftlichem Mietvertrag der Parteien vom 17.12.2012 zu Stande. Danach begann das Mietverhältnis am 01.01.2013.

Die Beklagte hatte mit Anwaltsschreiben vom 07.07.2015 das Mietverhältnis fristlos, vorsorglich ordentlich, gekündigt. Das Kündigungsschreiben war dabei in drei Abschnitte aufgeteilt. Der erste Abschnitt beschreibt den Mietgegenstand. Der zweite Abschnitt unter I. beschreibt die Ansicht der Beklagten zum Zustandekommen des Mietverhältnisses und endet mit der fristlosen, vorsorglich ordentlichen Kündigung. Der dritte Abschnitt mit II. überschrieben befasst sich mit der Gebrechlichkeit der Beklagten und dem Wunsch, Wohnbedarf für einer Pflegeperson zu erlangen. Dieser Abschnitt endet mit der Kündigungserklärung wegen Eigenbedarfs.

Das Schreiben vom 07.07.2015 lautet auszugsweise wie folgt:

„I. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters meiner Mandantin und erheblicher Gebrechlichkeit, war vor Vertragsabschluss besprochen und sodann vereinbart worden, dass Sie meiner Mandantin Hilfestellung im täglichen Leben leisten. Meine Mandantin hat insoweit nachweislich vor Abschluss des Mietvertrages angegeben, dass sie die Wohnung nur an Personen vergibt, die ihr Besorgungen des täglichen Lebens abnehmen. Insbesondere betrifft dies das Rasenmähen, das regelmäßige Fensterputzen, das Reinigen des Hofes und Gehsteigs, das Schneeräumen und das regelmäßige Besorgen/Holen von Getränken. Das Getränkeholen, insbesondere vor allem das Tragen von Kisten, ist meiner Mandantin aufgrund ihrer Gehbehinderung nicht mehr mögl[…]


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