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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notwendige Auslagen des Betroffenen bei Verfahrenseinstellung

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nach § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG
AG Eilenburg – Az.: 8 OWi 809/20 – Beschluss vom 09.12.2020

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufgrund des gerichtlichen Verfahrens hat der Betroffene zu tragen.
Gründe
I.

Dem Betroffenen lag zur Last, am 24.01.2020 eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 48 km/h außerorts begangen zu haben.

Nachdem zunächst der Fahrzeughalter zeugenschaftlich vernommen wurde, welcher über seine Beschäftigte den Betroffenen als verantwortlichen Fahrzeugführer mitteilen ließ, wurde der Betroffene mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 06.02.2020 angehört. Mit Schreiben vom 19.02.2020 zeigte sich der Verteidiger gegenüber der Verwaltungsbehörde unter Beantragung von Akteneinsicht an, die ihm umgehend gewährt wurde. Mit weiterem Schreiben vom 02.03.2020 teilte der Verteidiger gegenüber der Verwaltungsbehörde u. a. mit, dass der Betroffene seine Eigenschaft als Fahrzeugführer bestreitet. Nachdem sich die Verwaltungsbehörde eine Passfotokopie des Betroffenen bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt zuschicken ließ, erging gegen den Betroffenen am 09.03.2020 ein Bußgeldbescheid des Landkreises …, mit dem ihm die o. g. Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wurde. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Verteidiger mit am 12.03.2020 bei der Verwaltungsbehörde eingegangenem Schreiben form- und fristgerecht Einspruch ein.

Mit Verfügung vom 08.09.2020 stellte der Landkreis … das gegen den Betroffenen geführte Bußgeldverfahren gemäß § 47 Abs. 1 OWiG ein und legte die Kosten des Verfahrens nach § 105 Abs. 1 OWiG dem Landratsamt … auf. Jedoch sah die Verwaltungsbehörde gemäß § 105 OWiG i. V. m. §§ 467a Abs. 1 Satz 2, 467 Abs. 4 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Kreiskasse aufzuerlegen. Der Verteidiger erhielt wie auch der Betroffene eine Einstellungsmitteilung.

Mit Schreiben vom 14.09.2020 beantragte der Verteidiger unter Stellung seiner Kostennote, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

Mit Kostenbescheid vom 14.09.2020 lehnte die Verwaltungsbehörde diesen Antrag ab.

Gegen diesen Kostenbescheid hat der Verteidiger mit am 23.09.2020 bei der Verwaltungsbehörde eingegangenem Schreiben einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG gestellt. Mit Entscheidung vom 28.09.2020 hat die Verwaltungsbehörde diesem Antrag nicht abgeholfen und die Sache an das Amtsgeric[…]


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