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Liegenbleiben auf Bundesautobahn – Halten auf Grund einer Betriebsstörung

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 4 U 9/20 – Urteil vom 10.12.2020

I. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.12.2019 (Aktenzeichen 9 O 138/16) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.985,76 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 465,65 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2016, zu zahlen.

2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 900 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2016 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 36 v. H. und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 64 v. H. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 23 v. H. und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 77 v. H.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

(Symbolfoto: Von daily_creativity/Shutterstock.com)

Am Freitag, dem 18.03.2016, gegen 16.15 Uhr ereignete sich auf der BAB 6 hinter der Grumbachtalbrücke im dreispurigen Bereich in Fahrtrichtung Saarbrücken auf der mittleren Fahrspur bei vorherrschendem starkem Verkehr ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Fahrerin, Halterin und Eigentümerin des Pkw Suzuki Swift mit dem amtlichen Kennzeichen XX XX XXX und der Pkw Peugeot 306 mit dem französischen Kennzeichen XX XXX XX, versichert bei der französischen pp. Assurances geführt von der Zeugin Frau C. L., einer französischen Staatsbürgerin, beteiligt waren. Der Pkw Peugeot 306 stand im Unfallzeitpunkt auf der mittleren Fahrspur. Die Klägerin, welche die Autobahn ebenfalls in Richtung Saarbrücken auf der mittleren Spur befuhr, prallte frontal gegen das stehende Kraftfahrzeug. Durch den Unfall wurde die Klägerin verletzt und befand sich vom 18. bis zum 21.03.2016 in stationärer Behandlung. Sie litt unter Übelkeit und hatte im Bereich der unteren Extremitäten schwer[…]


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