AG Marburg – Az.: 9 C 481/29 (81) – Urteil vom 01.12.2020
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.11.2019 zu zahlen,
Zug um Zug gemäß § 255 BGB gegen Abtretung der aus dem Werkvertrag entstandener Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Instandsetzungsbetrieb…
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 99,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.11.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang begründet.
Das Amtsgericht Marburg ist gemäß §§ 20 StVG, 32 ZPO örtlich und gemäß § 23 GVG sachlich zuständig, da der streitige Verkehrsunfall im Bezirk des Amtsgerichts Marburg stattgefunden hat und der Streitwert sich nicht über 5.000,00 € beläuft.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Anspruch im zuerkanntem Umfang gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 BGB aus dem Verkehrsunfall vom 14.08.2019 in Marburg.
Die Beklagte ist der Klägerin unstreitig dem Grunde nach zu 100 % einstandspflichtig.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte der Höhe nach gemäß § 249 BGB den geltend gemachten Anspruch in zuerkanntem Umfang.
Die Klägerin hat den Unfallschaden an ihrem Fahrzeug unstreitig reparieren lassen und rechnet den Unfallschaden anhand der tatsächlich entstandenen Reparaturrechnung ab.
Die Beklagte ist verpflichtet gemäß § 249 BGB den Unfallschaden anhand der tatsächlich angefallenen Reparaturrechnung zu liquidieren. Die Klägerin hat keinen Einfluss auf mögliche Subunternehmer des Werkstattbetriebes oder deren internen Kalkulationen. Die angefallene Rechnung der Reparatur ist nicht offensichtlich fehlerhaft und überhöht, sodass ein Geschädigter oder Auftraggeber eine derartige Rechnung angreifen könnte oder würde. Die Beklagte hat demnach den weiteren Betrag von 70,69 € an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte kann die Zahlung gemäß § 255 BGB zu Recht davon abhängig machen, dass ihr Zug um Zug gegen Zahlung die Ansprüche des Auftraggebers gegen die Reparaturwerkstatt abgetreten werden.