VG Augsburg – Az.: Au 7 S 20.1522 – Beschluss vom 01.12.2020
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1962 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, A2, A, B, BE, AM und L.
1. Dem Antragsteller wurde mit (seit 27.3.2015 rechtskräftigem) Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 2. Januar 2015 (Geschäfts-Nr.: …) wegen einer Trunkenheitsfahrt (2,47 Promille) am 23. Juli 2014 (Vergehen der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB) die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von neun Monaten angeordnet. Der vom Antragsteller am 18. Juli 2016 gestellte Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurde am 21. November 2016 abgelehnt, da das vom Antragsteller beigebrachte medizinisch-psychologische Gutachten der … GmbH vom 25. Oktober 2016 (Absendedatum) seine Fahreignung verneinte.
Im Zeitraum Januar 2017 bis Januar 2018 unterzog sich der Antragsteller erfolgreich einem EtG-Kontrollprogramm mit sechs Urinanalysen (Überprüfung der Abstinenz durch Bestimmung des Alkohol-Stoffwechselprodukts Ethylglucuronid). Auf seinen Antrag vom 9. November 2017 wurde dem Antragsteller am 6. Februar 2018 durch das Landratsamt … (nachfolgend: Landratsamt) die Fahrerlaubnis der Klassen A1, A2, A, B, BE, AM und L (wieder) erteilt, nachdem das Fahreignungsgutachten der … GmbH vom 31. Januar 2018 (Absendedatum) dem Antragsteller bescheinigte, dass nicht zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen werde.
2. Aufgrund der Mitteilung der Polizeiinspektion … hat das Landratsamt am 8. Oktober 2019 davon Kenntnis erhalten, dass der Antragsteller am 24. September 2019 um 14:50 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt hat. Der durchgeführte Evidential ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,48 mg/l. Die Ordnungswidrigkeit wurde mit Bußgeldbescheid vom 15. Oktober 2019, rechtskräftig seit 1. November 2019, geahndet.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, aufgrund der beiden Trunkenheitsfahrten vom 23. Juli 2014 und 24. September 2019 seine Fahreignung gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bis 26. April 2020 nachzuweisen.
Das Gutac[…]