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Fahrerlaubnisentziehung – Beibringung eines Fahreignungsgutachtens – Nachtrunk

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 10 A 11032/20 – Urteil vom 09.12.2020

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Mai 2020 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Dem Kläger wurde am 4. September 2008 die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt am 12. April 2008 (BAK: 1,4 Promille) entzogen. Zu einer weiteren Entziehung kam es am 29. September 2009 wegen einer erneuten Alkoholauffälligkeit am 3. Juli 2009 (BAK: 1,48 Promille). Aufgrund eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens wurde ihm die Fahrerlaubnis am 28. Juni 2016 wiedererteilt.

Am 1. September 2017 wurde der Kläger unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Ein bei der Unfallaufnahme um 23:26 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 1,23 Promille. Die am Folgetag um 00:55 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,04 Promille auf. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt und der Vorgang an die zuständige Bußgeldstelle abgegeben. Ob ein Bußgeldverfahren eingeleitet und welchen Abschluss es gegebenenfalls gefunden hat, kann nicht festgestellt werden, weil die Akten bei der Bußgeldstelle vernichtet wurden.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 forderte der Beklagte vom Kläger auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 b) Fahrerlaubnisverordnung – FeV – die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu seiner Fahreignung. Zur Begründung der Eignungszweifel wurde ausgeführt:

„Durch die Polizeiinspektion N… erhielten wir Mitteilung, dass Sie am 01.09.2017 ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führten, obwohl Sie alkoholbedingt fahruntüchtig waren. Die bei Ihnen festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug 1,04 Promille.

Aufgrund der wiederholten Auffälligkeit mit Alkohol im Straßenverkehr und einer bereits am 28. Juni 2016 erfolgten Neuerteilung des Führerscheins nach Entzug wegen Trunkenheit bestehen erhebliche Bedenken an Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Diese Bedenken können nur durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt werden.“

Nachdem der Kläger das geforderte Gutachten nicht vorgelegt hatte, entzog der Beklagte ihm mit Bescheid vom 13. August 2019 die Fahrerlaubnis.

Zur Begründung des hiergegen[…]


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