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Betriebsschließungsversicherung wegen Corona Pandemie

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LG Köln – Az.: 24 O 252/20 – Urteil vom 26.11.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger schloss bei der Beklagten für sein Restaurant N, N1-Straße 10, ##### I, das an fünf Tagen die Woche geöffnet ist, eine Gewerbeversicherung, die u.a. eine Betriebsschließungsversicherung beinhaltet. Auf den Nachtrag vom 29.01.2019 (Anlage zur Klageschrift, AH) sowie die Kundeninformationen nebst den Versicherungsbedingungen (H GewerbeProtect, Stand 05/2017, Anlage LP 8, AH) wird Bezug genommen.

Im Versicherungsschein wird der Beginn der Betriebsschließungsversicherung mit dem 14.12.2018 angegeben. Als Versicherungssumme werden 100.000,- EUR vereinbart, als Selbstbeteiligung 250,- EUR. Als Vertragsgrundlagen sind die Produktbezogenen Bedingungen für die H GewerbeProtect – Betriebsschließungsversicherung  bezeichnet.

In den Versicherungsbedingungen heißt es u.a.:

§ 2 – Gegenstand der Versicherung, versicherte Sachen –

Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Ziffer 2.2)

2.1.1

Den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer  Betriebsschließung gleichgestellt;

2.1.2

2.2

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten  Krankheiten und Krankheitserreger:

2.2.1

Krankheiten

(Anmerkung der Kammer: es folgt eine Aufzählung von 22 Krankheiten; SARS-CoV-2 ist nicht mitaufgeführt)

2.2.2

Krankheitserreger

(Anmerkung der Kammer: es folgt eine Aufzählung von 52 Krankheitserregern; Covid-19 ist nicht mitaufgeführt)

§ 3 – Tagesentschädigung –

Die Tagesentschädigung beträgt 1/300 der vereinbarten Versicherungssumme.

§ 4 – Umfang der Entschädigung –

4.4.1

Der Versicherer ersetzt im Falle einer Schließung nach § 2 Ziffer 2.1.[…]


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