LG Köln – Az.: 24 O 268/20 – Urteil vom 26.11.2020
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien verbindet eine Betriebsschließungsversicherung. Auf den Versicherungsschein vom 03.09.2018 (Anlage K 1, Bl. 16 ff GA) sowie die Klausel B 03001 – BetriebsschließungPlus (Anlage K 2, Bl. 40 ff GA) sowie die übrigen AVB der abgeschlossenen ProFirm flexibel Sachversicherung (Anlage K 10, Bl. 159 ff GA) wird Bezug genommen.
Im Versicherungsschein ist das versicherte Risiko als Gastwirtschaft beschrieben.
In Klausel B 03001 heißt es u.a.:
1.
Versicherungsumfang
1.1. Sofern sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt, leistet der Versicherer in Ergänzung von Teil B und C ABS/PR Entschädigung gemäß Ziffer 4 bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze und soweit die Schäden nicht durch die Gefahrengruppen oder Gefahren nach Teil B Ziffer 3.1 bis 3.17 bzw. C Teil C ABS/PR versichert sind, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten von Krankheiten oder Krankheitserregern gemäß Nr. 2
a) Den versicherten Betrieb ganz oder teilweise zur Verhinderung und Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt…
1. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten:
b) Krankheiten
…
c) Krankheitserreger
…
(Anmerkung der Kammer: Covid 19/SARS-CoV-2 sind nicht mitaufgeführt.)
2. Ausschlüsse
2.1. Der Versicherer haftet nicht für Schäden,
…
e) bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.
Ebenfalls Bezug genommen wird auf das Beratungsprotokoll und den Versicherungsantrag (Anlage K 11, Bl. 196 ff GA). Dort heißt es u.a.:
BetriebsschließungPlus (Klausel 03001)
Ertragsausfallschäden infolge hoheitlichen Eingriffs nach dem Infektionsschutzgesetz, einschließlich Schäden an Waren und Aufwendungen für Desinfektion. Haftzeit: 12 Monate, Versicherungssumme: 50.000,- EUR
Die Klägerin betreibt in Q den „F“. Es handelt sich um eine multifunktionale Hofanlage, die u.a. ein Restaurant, ein Brauhaus und eine Event- und Tagungslocation mit sieben verschiedenen Räumen und Säl[…]