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Betriebsschließungsversicherung – Versicherungsansprüche wegen Corona-Pandemie

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LG Darmstadt – Az.: 4 O 220/20 – Urteil vom 09.12.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 540.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie.

Die Klägerin betreibt ein Hotel mit 190 Zimmern in [Ort] in unmittelbarer Nähe zum Unterhaltungszentrum A. Das A ist ein Erlebniscenter in [Ort] und eine der größten … Freizeiteinrichtungen. Es besteht aus zwei Musicaltheatern, einer Spielbank, sechs Restaurants, sieben Bars und drei Cafés, einem Filmpalast, sowie Konferenz- und Tagungsräumen und Wellness-Einrichtungen. Die Klägerin betreibt eines von zwei Hotels, das sich auf dem Areal des A befindet.

Das Hotel der Klägerin wendet sich jedenfalls auch ausdrücklich an Geschäftsreisende.

Die Klägerin erwirtschaftete im Jahr 2016 einen Jahresumsatz von 6,8 Mio. €, welcher auch in dem Beratungsprotokoll zum Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags genannt ist, und im Jahr 2019 einen Umsatz von netto über 7 Mio. €.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung, der insbesondere die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung) AVB-BS Stand 01.01.2016 (im Folgenden: „AVB-BS“), die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für Versicherungen von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung) BBR-BS Stand 01.01.2016 (im Folgenden: „BBR-BS“) sowie das Produktinformationsblatt Betriebsschließungsversicherung Stand 01.01.2016 zugrunde liegen. Der Vertrag wurde Ende 2016 mit Versicherungsbeginn zum 01.01.2017 geschlossen.

In der Betriebsschließungsversicherung der Klägerin ist eine Tagesentschädigung in Höhe von 18.000 € bis zur Dauer von 30 Schließungstagen vereinbart.

§ 1 AVB-BS unter der Überschrift „Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren“ lautet auszugsweise wie folgt:

„1 Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die[…]


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