Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Beamter – Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand -Dienstliches Interesse

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

VG München – Az.: M 5 E 20.6087 – Beschluss vom 30.11.2020

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 37.784,50 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag vom 24. November 2020, den zum … Dezember 2020 vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben bis über den Antrag im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden ist,

hat keinen Erfolg. Der am … März 1955 geborene Antragsteller, der als Oberregierungsrat am Finanzamt F…… in Diensten des Antragsgegners steht und mit Ablauf des Monats November 2020 die gesetzliche Altersgrenze für den Ruhestandseintritt gem. Art. 62 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) i.V.m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG (65 Jahre und 9 Monate) erreicht, konnte keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.

Zur Begründung wird auf den Bescheid des Antragsgegners vom … September 2020 sowie den Widerspruchsbescheid vom … November 2020 verwiesen.

Lediglich ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

1. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.

Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller vor Erlass der ablehnenden Entscheidung nach Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) hätte angehört werden müssen. Denn selbst wenn man insoweit einen Anhörungsmangel annehmen wollte, ist dieser gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG wirksam geheilt worden. Denn der Antragsteller hatte jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (OVG NRW, B.v. 21.7.2010 – 13 B 665/10 – DVBl 2010, 1243). Der Antragsgegner hat sich auch mit den vorgetragenen Gründen im Widerspruchsbescheid vom 19. November 2020 auseinandergesetzt. Damit war die vollwertige Gewährung des Rechts aus Art. 28 BayVwVfG im Widerspruchsverfahren sichergestellt (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 45 Rn. 79 f.).

Auch die Frage der Beteiligung der Personalvertretung kann vorliegend dahingestellt bleiben, da sich selbst bei einer zu Unrecht unterbliebenen Beteiligung der Personalvertretung noch kein Anspruch des Antragstellers auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand ergeben würde. Unabhängig davon spricht einiges dafür, dass die Personalvertretung vorliegend nicht beteiligt werden musste. Bereits der Wortlaut der Norm spricht dafür, dass nur das im Einzelfall beabsichtigte Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand mitbestimmungspflichtig sein soll. Bei der Ablehnung eines von einem Beamten geste[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv