Mitwirkungsobliegenheiten des Fahrzeughalters
VG Gelsenkirchen – Az.: 14 L 1707/20 – Beschluss vom 04.01.2021
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 1.200,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 8. Dezember 2020 – 14 K 4703/20 – gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. November 2020 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.
Die Vollziehungsanordnung genügt zunächst dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und wird von dem Antragsteller auch nicht gerügt.
Die in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen die Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil es sich bei dem Verwaltungsakt um eine Maßnahme handelt, deren sofortige Vollziehbarkeit – wie hier – durch die erlassende Behörde angeordnet wurde, auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen.
Dies kommt nur in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, nicht überwiegt. Bei der in diesem Zusammenhang gebotenen Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, spricht dies für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall eine andere Entscheidung erfordern.
Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. November 2020 , mit welcher dem Antragsteller aufgegeben wurde, für das auf ihn zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX XX für die Dauer von 6 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, stellt sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar, so dass die dagegen erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
Grundlage für die hier streitgegenständliche Ordnungsverfügung ist § 31a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Vorschrift beste[…]