LG Saarbrücken – Az.: 13 S 82/20 – Urteil vom 23.12.2020
1. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 25.06.2020 – 120 C 80/20 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten restliche Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall vom 09.09.2019, für den die Beklagte dem Grunde nach vollumfänglich einstandspflichtig ist.
Ausweislich eines Schadensgutachtens vom 10.09.2019 lag an dem durch den Unfall beschädigten Ford Grand C-Max der Klägerin ein wirtschaftlicher Totalschaden vor (Bruttoreparaturkosten 8.594,51 €, Wiederbeschaffungswert 6.150 €, Restwert 2.606 €). Die Wiederbeschaffungsdauer schätzte der Sachverständige auf 8 Tage (Bl. 10 d.A.). Unter dem 14.09.2019 bestellte die Klägerin einen neuen Dacia Sandero Stepway zu einem Preis von 13.730 € mit einer voraussichtlichen Lieferzeit von ca. 3 Wochen (Bl. 39 d.A.). Nachdem es bei der Lieferung zu Verzögerungen kam, entschloss sich die Klägerin ein von der Verkäuferin angebotenes Ersatzfahrzeug gleichen Fahrzeugtyps zu erwerben, welches nach weiteren Verzögerungen am 26.11.2019 auf sie zugelassen werden konnte. Die Beklagte zahlte u.a. ausgehend von einem unstreitigen Tagessatz von 50 € an die Klägerin eine Nutzungsausfallentschädigung von 950 € (19 Tage).
Mit der Klage hat die Klägerin restliche Nutzungsausfallentschädigung von 3.000 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 250,97 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Sie hat behauptet, im Hinblick auf die Ersatzbeschaffung in Form eines Neufahrzeugs konkret (begrenzt auf den Wiederbeschaffungsaufwand laut Gutachten) abgerechnet zu haben. Die Verzögerungen habe sie nicht zu vertreten, zumal eine zeitnahe Lieferung sowohl des zuerst gewählten als auch des Ersatzfahrzeugs wiederholt in Aussicht gestellt worden sei. Auf die Nutzung des Fahrzeugs sei sie als Kinderärztin und Mutter angewiesen gewesen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, da die Klägerin keinen gleichwertigen Gebrauchtwagen, sondern ein Neufahrzeug mit längerer Lieferzeit erworben habe, handele es sich mangels Gleichwertigkeit um eine fiktive Abrechnung, sodass nur die objektiv erforderliche Nutzungsausfalldauer entsprechend der gutachterlichen Feststellung zuzüglich der Zeitspanne bis zum Eintreff[…]