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Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 RVG-VV notwendiger Sachantrag

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OLG Karlsruhe – Az.: 6 W 54/20 – Beschluss vom 29.12.2020

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 15.09.2020, Aktenzeichen 2 O 132/17 insoweit abgeändert als die Klägerin an die Beklagte gemäß § 104 ZPO weitere Kosten in Höhe von 4.713 € (insgesamt also 12.293,80 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 09.01.2020 zu erstatten hat.

2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.713 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die gemäß § 104 Abs. 3 i.V. mit §§ 567, 569 ZPO zulässige und insbesondere fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist der Beklagten am 30.9.2020 zugestellt worden (EB AS I 144), die sofortige Beschwerde ist am 13.10.2020 beim Landgericht Mannheim eingegangen. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Beschl. v. 23.11.2020, AS I 163). Der Erstattungsanspruch der Beklagten beruht darauf, dass das Landgericht der Klägerin nach deren Rücknahme der Klage mit Beschluss v. 05.12.2019 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.

1. Zu Recht wendet sich die Beklagte dagegen, dass in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss entgegen ihrem Kostenfestsetzungsantrag v. 09.01.2020 die Kosten für die Verfahrensgebühr für ihren Rechtsanwalt und den mitwirkenden Patentanwalt aus dem Streitwert von 1 Mio. EUR jeweils nur in Höhe einer 0,8 Gebühr gem. 3101 Ziff. 1 VV RVG, statt einer 1,3 Gebühr gem. 3100 VV RVG zur Erstattung festgesetzt worden sind.

a) Gemäß 3100 VV RVG fällt im ersten Rechtszug in Zivilsachen für einen Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag als Prozessbevollmächtigter in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist, für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl. Vorb. 3 (1) und (2)) eine 1,3 Verfahrensgebühr an. Nach Nummer 3101 Ziff. 1 fällt davon abweichend (nur) eine 0,8 Verfahrensgebühr an, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat. Die Regelung in Nummer 3101 Ziff. 1 VV RVG beschränkt die Verfahrensgebühr auf eine 0,8 Gebühr in den Fällen, in denen die volle Geb[…]


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