Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 B 57/20 – Beschluss vom 14.12.2020
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des am 20.10.2020 erhobenen Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 28.07.2020 anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern als Gesamtschuldner auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Gründe
Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag beurteilt sich nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO. Insoweit ist er statthaft und auch sonst zulässig. Nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch der Antragsteller gegen die der Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren iSv § 69 LBO erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Reihenhaus-Wohnanlage mit fünf Wohneinheiten auf einem Grundstück an der Kapitän-Nissen-Straße in Heiligenhafen, Flurstück 100/79, der Flur 6, Gemarkung Heiligenhafen, nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO iVm § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse gr[…]