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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertrag – Verlauf eines Miteigentumsanteils an Dritten

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Eintritt Mietverhältnis
KG Berlin – Az.: 1 W 1461/20 – Beschluss vom 15.12.2020

Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1 ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in Abt. I lfd. Nr. 2 mit den Beteiligten zu 2 und 3 als deren Gesellschafter im Grundbuch eingetragen ist. Das dort verzeichnete Grundstück ist mit einem vermieteten Mehrfamilienhaus bebaut. Die Beteiligten zu 4 und 5 sind die Kinder des Beteiligten zu 2.

Am 5. November 2015 erteilte der Beteiligte zu 3 dem Beteiligten zu 2 zur UR-Nr. 8xx/2xxx des Notars G. B. in Ba. eine „Immobilienvollmacht“ zur Vertretung des Beteiligten zu 3 u.a. für dessen Beteiligungen als Gesellschafter in Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 69-72 Bd. II der Grundakten verwiesen.

Die mit dem Beteiligten zu 2 verheiratete Mutter der Beteiligten zu 4 und 5 erteilte diesem zur UR-Nr. 6xx/2xxx der Notarin J. S. in Ba. am 5. September 2019 „Generalvollmacht“, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 75-78 Bd. II der Grundakten verwiesen wird.

Am 9. März 2020 einigte sich der Beteiligte zu 2 im eigenen und im Namen des Beteiligten zu 3 zur UR-Nr. 1xx/2xxxder Notarin J. S. in Ba. auf die Übertragung von 93,8 Miteigentumsanteilen der Beteiligten zu 1 an dem im Beschlusseingang bezeichneten Grundstück auf sich und bewilligte und beantragte die Eintragung im Grundbuch. Im eigenen und im Namen seiner Ehefrau sowie der Beteiligten zu 4 und 5 einigte er sich sodann auf die Übertragung von jeweils 46,9 Miteigentumsanteilen an dem Grundstück an die Beteiligten zu 4 und 5 und bewilligte und beantragte auch insoweit die Eintragung im Grundbuch.

Die Notarin hat die UR-Nr. 1xx/2xxx mit Schriftsatz vom 13. März 2020 mit der Bitte um weitere Veranlassung dem Grundbuchamt übersandt. Mit Verfügung vom 25. März 2020 hat das Grundbuchamt u.a. für die Übertragung der Miteigentumsanteile auf die Beteiligten zu 4 und 5 die Genehmigung durch einen noch zu bestellenden Ergänzungspfleger für erforderlich erachtet, weil der Erwerb eines vermieteten Grundstücks nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sei. Hiergegen von der Notarin erhobene Einwendungen hat das Grundbuchamt mit Verfügung vom 26. August 2020 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 30. September 2020, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 9. Oktober 2020 nicht abgeholfen hat.

II.

1. Die Beschwerde ist statthaft. Erlässt das Grundbuchamt eine[…]


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