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Haftung  bei der Verbreitung von Gerüchten
LG Frankfurt – Az.: 2-03 O 418/20 – Beschluss vom 23.12.2020

I. wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Vorstand, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

„Inzwischen kursieren Gerüchte, dass es bei dem Clankrieg um [Antragsteller] geht. Anscheinend soll er neue Beschützer suchen und von dem …-Clan zu …wechseln wollen.“,

wenn dies geschieht wie in dem Video Clan – Krieg in …: Kampf um …, abrufbar unter … (Anlage MK 4).

II. Die Kosten des Eilverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf € 10.000,- festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf die Unterlassung einer Äußerung.

Auf dem Video-Portal der Antragsgegnerin wurde ein Video veröffentlicht, das die angegriffene Äußerung enthält. Das Video stammt von der A und wurde zunächst auf www….de veröffentlicht.

Der Antragsteller wandte sich zunächst an die A. Diese gab eine Unterlassungserklärung ab (Anlage MK4).

Der Antragsteller wies die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12.11.2020 unter Nennung der entsprechenden URLs auf die Äußerung hin (Anlage MK 9). Die Antragsgegnerin erwiderte, dass sie keine Beleidigung erkennen könne. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.11.2020 ließ der Antragsteller die Antragsgegnerin unter Angabe der URL abmahnen (Anlage MK11). Die Antragsgegnerin erwiderte wiederum, dass sie keine Beleidigung erkennen könne.

Die Kammer hat die Antragsgegnerin angehört. Die Antragsgegnerin trägt in ihrer Stellungnahme vor, dass sie das beanstandete Video am 17.12.2020 für das auf Deutschland ausgerichtete Länderangebot ihres Dienstes … vorsorglich gesperrt habe.

II.

Der Antrag ist zulässig.

Die internationale Zuständigkeit für die auf persönlichkeitsrechtliche Ansprüche gestützten Anträge auf Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung bzw. deren Ermöglichung ist nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO gegeben (vgl. EuGH GRUR 2018, 108 – Svensk AB; vgl. auch BGH NJW 2010, 1752 Rn. 20 m.w.N. – New York Times).


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