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Fahrtenbuchauflage aufgrund Geschwindigkeitsmessung mit Poliscan M1 HP

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 8 B 1781/20 – Beschluss vom 04.01.2021

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Sein Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angegriffenen Beschluss nicht durchgreifend in Frage.

1. Ohne Erfolg bleiben die vom Antragsteller angemeldeten „erhebliche[n] Wirksamkeitsbedenken gegen eine sofortige Vollziehung“ der Fahrtenbuchauflage. Der Antragsgegner hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO deren sofortige Vollziehung angeordnet. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO steht dem nicht entgegen, denn er entfaltet seinerseits keinen Suspensiveffekt. Die Beschwerde gegen den hier angefochtenen Beschluss hat ebenfalls keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Woraus der Antragsteller herleitet, dass eine sofortige Vollziehbarkeit nicht schon mit Erlass des betreffenden Verwaltungsakts, sondern erst nach Abschluss eines gerichtlichen Eilverfahrens wirksam werden dürfe, legt die Antragsbegründung nicht dar. Wenn es, wie er geltend macht, andernorts eine derartige Verwaltungspraxis geben sollte, würde dies die gesetzlich vorgesehene frühere Wirksamkeit der sofortigen Vollziehbarkeit nicht in Frage stellen. Die in diesem Zusammenhang vom Antragsteller betonte Dauer der angefochtenen Fahrtenbuchauflage ändert daran nichts.

2. Das Beschwerdevorbringen zieht nicht durchgreifend in Zweifel, dass im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt, weil sich die Anordnung der Fahrtenbuchauflage voraussichtlich als rechtmäßig erweist.

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass die beiden in der Fahrte[…]


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