Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 6 B 827/20 – Beschluss vom 30.12.2020
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die gemäà § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen sind, veranlassen den Senat nicht zu einer Ãnderung des angegriffenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 9. September 2019 erhobenen Klage 1 K 4525/19 wiederherzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründung weise namentlich den erforderlichen Einzelfallbezug auf. Die gemäà § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die auf § 23 Abs. 4 BeamtStG gestützte Entlassungsverfügung erweise sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäÃig. Es sei ein Ausnahmefall gegeben, der die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes rechtfertige. Der Antragsgegner habe seiner Entscheidung einen zutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt. Die Kammer gehe davon aus, dass der Antragsteller sich gegenüber den Polizeibeamten im Rahmen der Kontrolle am frühen Morgen des 13. Januar 2019 in F.  -L.   im – für die hier vorzunehmende Bewertung maÃgeblichen – Kerngeschehen so verhalten habe, wie der Antragsgegner es in der angefochtenen Verfügung beschreibe. Unter Zugrundelegung dieses Geschehens unterliege die Einschätzung des Antragsgegners, es seien Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst gegeben, keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller habe sich gegenüber den Einsatzkräften auÃerordentlich respektlos und unkooperativ verhalten. Er habe durch sein Verhalten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die polizeilichen MaÃnahmen nicht ernst nehme. Den Anordnungen der Einsatzkräfte sei er zunächst gar nicht bzw. nur mit Verzögerung nachgekommen, wobei er insbesondere seine ablehnende und abfällige Haltung gegenüber dem polizeilichen Handeln in nicht zu übersehender Weise zum Ausdruck gebracht habe. SchlieÃ[…]