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Alltagsmaske in Form einer „textilen Mund-Nasen-Bedeckung“ ein Medizinprodukt?

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OLG Hamm – Az.: 4 W 116/20 – Beschluss vom 15.12.2020

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster vom 06.11.2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen des Vertriebs der in der Anlage F1 (Blatt 9-10 der Gerichtsakte) abgebildeten, zur Bedeckung von Mund und Nase geeigneten „Stoffmaske“ und der in der Anlage F2 (Blatt 11-13 der Gerichtsakte) abgebildeten „Mund- und Nasenmaske“ geltend. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, soweit dieser auf den Vertrieb der in der Anlage F2 abgebildeten „Mund- und Nasenmaske“ gestützt ist, stattgegeben, wobei es sich bei der sprachlichen Fassung des Unterlassungsgebotes in Anwendung des § 938 Abs. 1 ZPO einer von dem diesbezüglich in der Antragsschrift gestellten Verfügungsantrag abweichenden Formulierung bedient hat. Im Übrigen, d.h. soweit das Verfahren die in der Anlage F1 abgebildete „Stoffmaske“ betrifft, hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen den den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Teil des landgerichtlichen Beschlusses.

II.

Die – form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige – sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, soweit er auf den Vertrieb der in der Anlage F1 abgebildeten „Stoffmaske“ gestützt ist, unbegründet. Es fehlt insoweit an einem Verfügungsanspruch.

1. Der Antragstellerin stehen gegen die Antragsgegnerin keine Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit den Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG) zu. Bei der verfahrensgegenständlichen „Stoffmaske“ handelt es sich nicht um ein „Medizinprodukt“ im Sinne des MPG. Als Grundlage für die Qualifizierung der hier in Rede stehenden Maske als „Medizinprodukt“ kommt allein die Regelung in § 3 Nr. 1 MPG in Betracht. Hiernach sind „Medizinprodukte“

„alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Software, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder andere Gegenstände einschli[…]


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