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Verkehrsunfallflucht – Fahrerlaubnisentziehung – bedeutender Fremdschaden 1600 Euro

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LG Frankfurt/Main – Az.: 5/9a Qs 29/20 – Beschluss vom 10.06.2020

In dem Strafverfahren wegen vorläufigen Entzugs der Fahrerlaubnis hier Beschwerde des Beschuldigten vom 14.04.2020 hat die 9. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main am 10.06.2020 beschlossen:

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30.03.2020 (Az. 443 Js 2095/20 — 931 Gs) eingelegte Beschwerde des Beschuldigten wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Beschuldigten als unbegründet verworfen.
Gründe
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen bestehen weiterhin dringende Gründe für die Annahme, dass dem Beschuldigten im Urteil wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach §§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 142 StGB die Fahrerlaubnis wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort entzogen werden wird,

Zunächst wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im Rahmen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Auch das zur Begründung der Beschwerde Vorgetragene rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

Völlig zutreffend wertet das Amtsgericht die Einlassung des Beschuldigten wie auch die Aussage der Zeugin pp., der Ehefrau des Beschuldigten, die Geschädigte habe signalisiert, dass der Beschuldigte nach zweimaligem Auffahren auf ihren Pkw den Unfallort verlassen könne, als Schutzbehauptungen. Die nachvollziehbaren und glaubhaften Aussagen der geschädigten Zeugin und des Zeugen pp. widerlegen diese Angaben.

Es entstand durch den Unfall ein bedeutender Schaden am Pkw der Geschädigten. Entgegen dem Beschwerdevortrag ist für die Bewertung des bedeutenden Schadens im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ein Grenzwert von 1.600,00 EUR zugrunde zu legen (grundlegend hierzu Kammer, Beschluss vom 07.10.2019 — Az. 9a Qs 55/19 – 858 Js 33689/19). Hierbei geht das Amtsgericht zutreffend davon aus, dass eine zivilrechtliche bzw. steuerrechtliche Bewertung des Schadens nicht angezeigt ist. Maßgeblich kann strafrechtlich im Verfahren nach §111a StPO nur der objektiv entstandene Reparaturschaden einschließlich der Mehrwertsteuer sein, da ansonsten ein vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis, insbesondere jeweils davon abhängig sein könnte, ob der Geschädigte zufällig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zivilrechtlich eine fiktive Schadensberechnung wählt, wie hoch das Alter und die Laufleistung des beschädigten Fahrzeuges ist oder inwieweit eine Haftpflichtversicherung Schäden reguliert. Von solchen (und weiteren der zivilrechtlichen Scha[…]


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