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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verbot technischer Überwachung zur Sicherstellung der Abstandseinhaltung wegen COVID-19

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ArbG Wesel – Az.: 2 BVGa 4/20 – Beschluss vom 24.04.2020

1. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es zu unterlassen, Bilder oder Videos von Arbeitnehmern, die mittels Kameras oder anderer technischer Systeme im Betrieb erzeugt werden, zu verarbeiten oder an Dritte zu übermitteln mit dem Zweck, Abstandsmessungen oder Abstandsüberwachung von Arbeitnehmern vorzunehmen, ohne dass zuvor mit dem Antragsteller über die Einführung und Anwendung eine Einigung erzielt oder die fehlende Einigung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist, es sei denn, es lägen Notfälle vor oder es läge ein Sachverhalt vor, der ausschließlich in der Person des Arbeitnehmers liegt und keinen kollektiven Bezug hat.

2. Der Beteiligten zu 2. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR angedroht.

3. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Gründe
I.

Der antragstellende Betriebsrat (Beteiligter zu 1.) nimmt die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2.) im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beteiligte zu 2. ist ein zur B. gehörendes Logistikunternehmen mit Sitz j.. Das Unternehmen beschäftigt derzeit ca. 1.630 Mitarbeiter. Der Antragsteller ist der im Betrieb j. ansässige und gewählte Betriebsrat. Er besteht aus 17 Mitgliedern.

Im Betrieb findet die Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras vom 16.09.2013 nebst Ergänzungen vom 22.04.2016 und 15.11.2016 Anwendung. Auf den Inhalt der Betriebsvereinbarung wird Bezug genommen (Anlagen BR010 bis BR012 zur Antragsschrift, Bl. 22 ff. d.A.).

Im Rahmen des Projekts „Proxemics“ ermittelt die Beteiligte zu 2. mittels der auf dem Betriebsgelände installierten Kameras solche Bereiche, in denen die im Betrieb anwesenden Personen (Mitarbeiter, Auftragnehmer, Geschäftspartner und andere Besucher) die im Rahmen der Corona-Pandemie (SARS-CoV-2) empfohlenen Sicherheitsabstände nicht einhalten können. Werden solche Bereiche identifiziert, wird in einem zweiten Schritt die Ursache für eine etwaige Nichteinhaltung der Abstandsregelungen näher untersucht, um dann durch Anpassung der Arbeitsprozesse oder des Layouts (Laufwege, Fahrwege, Abstellflächen, etc.) die Einhaltung der empfohlenen Sicherheitsabstände zu ermöglichen. Die Ermittlung der betroffenen Bereiche erfolgt dabei im Einzelnen wie folgt:

Aus vorhandenen Aufnahmen der im Betrieb installierten Videokameras werden mittel[…]


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