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Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter – Fahrerlaubnisentziehung

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AG Dresden – Az.: 213 Cs 634 Js 44073/20 – Urteil vom 5.11.2020

In dem Strafverfahren wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr hat das Amtsgericht Dresden aufgrund der Hauptverhandlung vom 05.11.2020 für Recht erkannt:

1. Der Angeklagte ist der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig.

2. Er wird daher zu der Geldstrafe von 30 Tagessätzen je 15 Euro verurteilt.

Dem Angeklagten wird für die Dauer von 4 Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Die Zeit der lnverwahrungsnahme des Führerscheins des Angeklagten ist auf das Fahrverbot anzurechnen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften: §§ 316 Abs. 1, Abs. 2, 44 Abs. 1, 51 Abs. 5 StGB.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

Der Angeklagte pp. wurde am pp. in Freiberg geboren. Er legte im Jahr 2014 das Abitur ab. Zum Studium verzog er dann nach Dresden und studiert seit Oktober 2014 an der TU Dresden Wirtschaftsingenieurwesen. Er hofft, seinen Studium Anfang nächsten Jahres abschließen zu können.

Der Unterhalt des Angeklagten wird von seinen Eltern finanziert. Er erhält ca. 850 Euro monatlich. Wenn möglich, verdient er sich durch Nebenjobs etwas Geld hinzu. Er hat keine Kinder und keine Schulden. Strafrechtlich oder wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist er nicht in Erscheinung getreten.

II.

(Symbolfoto: Von Mark Nazh/Shutterstock.com)

Am 16.08.2020 gegen 02.13 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem E-Scooter TIER, Versicherungskennzeichen: pp. öffentliche Straße in Dresden, zuletzt die Seestraße, obgleich er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses absolut fahruntüchtig war. Die ihm am 16.08.2020 um 02.46 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,14 Promille im Mittelwert. Bei Anwendung der erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt hätte der Angeklagte seine Fahruntüchtigkeit erkennen können und müssen und von der Fahrt Abstand nehmen müssen.

III.

Der Angeklagte die Tat glaubhaft geständig eingeräumt.

Die Feststellungen zum Blutalkohohlgehalt des Angeklagten zur Tatzeit beruhen auf der Verlesung des Blutalkoholgutachtens der TU Dresden, Institut für Rechtsmedizin vom 18.08.2020, Blatt 14 der Akte.

IV.

Der Angeklagt[…]


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