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Rotlichtverstoß – plötzliches Aufleuchten einer Kontrollleuchte im Fahrzeug – Augenblicksversagen Feststellungen

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BayObLG – Az.: 201 ObOWi 927/20 – Beschluss vom 04.08.2020

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 10.03.2020 mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayer. Polizeiverwaltungsamt vom 29.11.2019 wurde gegen die Betroffene wegen einer am 18.11.2019 um 19:12 Uhr in U. an der S.-Straße Kreuzung M.-Straße begangenen fahrlässigen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte, eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro sowie wegen des groben Pflichtenverstoßes ein – mit der Vollstreckungserleichterung gemäß § 25 Abs. 2a StVG versehenes – Fahrverbot für die Dauer eines Monats festgesetzt. Das Amtsgericht verurteilte die Betroffene aufgrund der Hauptverhandlung vom 10.03.2020 im Schuldspruch entsprechend dem Bußgeldbescheid und verhängte eine Geldbuße in Höhe von 300 Euro. Von der Verhängung des im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbotes sah es dagegen ab, weil bei der Betroffenen aufgrund einer blinkenden Kontroll- bzw. Warnleuchte ein sog. Augenblicksversagen anzunehmen sei. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde, die sie mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Amtsgerichts vom 10.03.2020 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und beanstandet insbesondere, dass das Amtsgericht zu Unrecht von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen habe sowie die Lückenhaftigkeit der Feststellungen zur Dauer der Rotlichtphase. Die Generalstaatsanwaltschaft, die das Rechtsmittel vertritt, hat in ihrer Stellungnahme vom 07.07.2020 beantragt, das Urteil des Amtsgerichts vom 10.03.2020 auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, hilfsweise das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat auf die Sachrüge hin Erfolg, weil sich die Urteilsgründe als lückenhaft erweisen.


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