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Mobiltelefon zwischen Schulter und Kopf eingeklemmt – Verstoß gegen § 23 Abs. 1a S. 1 Ziff. 1 StVO?

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OLG Köln – Az.: III-1 RBs 347/20 – Beschluss vom 04.12.2020

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln im Verfahren über den Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 17. Juli 2020 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 4. Dezember 2020 beschlossen:

I. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

II. Die Sache wird durch den Rechtsunterzeichner dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

IV. Die Kosten des Verfahrens vor dem Rechtsbeschwerdegericht fallen der Betroffenen zur Last.
Gründe:
I.

Das Amtsgericht Geilenkirchen hat die Betroffene mit der angefochtenen Entscheidung wegen „fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Organisation oder Information dient oder zu dienen bestimmt ist, als Kraftfahrzeugführer“ zu der Geldbuße von 115,00 € verurteilt. Es hat zum Tatgeschehen – soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren von Belang – die nachfolgenden Feststellungen getroffen:

„Auf dem im Rahmen der Geschwindigkeitsmessung aufgenommenen Messfoto ist zudem erkennbar, dass die Betroffene ein Mobiltelefon zwischen der (scil.: linken) Schulter und dem Kopf eingeklemmt hat. Die Betroffene hat über ihren Verteidiger auch eingeräumt, dass es sich dabei um ein Mobiltelefon gehandelt hat und sie dieses auch zum Telefonieren genutzt hat.“.

Das Tatgericht ist dabei davon ausgegangen, dass die Betroffene das Mobiltelefon – entsprechend ihrer Einlassung – bereits vor Fahrtantritt in der abgebildeten Haltung gehabt habe. Gleichwohl sei nach Wortlaut und Sinn des § 23 Abs. 1a StVO von einem tatbestandsmäßigen „Halten“ auszugehen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, der mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet wird und als Zulassungsgründe die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung benennt.

II.

(Symbol[…]


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