LG Osnabrück – Az.: 10 Qs 58/20 – Beschluss vom 06.11.2020
Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Iburg vom 29.09.2020 wird auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Osnabrück aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das mit Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg vom 20.07.2020 angeordnete zweimonatige Fahrverbot einen Monat nach Rechtskraft des Urteils – nämlich am 28.08.2020 – wirksam geworden ist.
Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt, die auch die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Bad Iburg hat gegen den Verurteilten am 20.07.2020 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe verhängt und ihm ein Fahrverbot von zwei Monaten auferlegt. Das Urteil ist seit dem 28.07.2020 rechtskräftig. Auf Antrag des Verurteilten hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 29.09.2020 festgestellt, dass das Fahrverbot mit Eintritt der Rechtskraft am 28.07.2020 beginnt und dieses damit begründet, dass auch nach der Gesetzesänderung die alte Rechtslage fort gilt, dass das Fahrverbot in denjenigen Fällen, in denen der Verurteilte keine Fahrerlaubnis hat, sofort mit Eintritt der Rechtskraft wirksam wird.
Gegen diesen – der Staatsanwaltschaft am 05.10.2020 zugestellten – Beschluss hat die Staatsanwaltschaft unter dem 08.10.2020 ein Rechtsmittel eingelegt, mit dem sie beantragt, unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses den Beginn des Fahrverbots auf einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft festzusetzen.
II.
1. Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 458 Abs. 1, § 462 Abs. 1 und Abs. 3, § 462 a Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft. Denn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung des Fahrverbots bzw. die Berechnung von deren Dauer sind vom Verurteilten gem. § 458 Abs. 1 StPO geltend zu machen (OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 14.01.1998 – 3 VAs 3/98, NJW 1998, 1165, beck-online), so dass der Vollstreckungsbehörde gemäß § 462 Abs. 3 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet ist. Im Rahmen der Anwendbarkeit des § 458 Abs. 1 kann dahinstehen, ob dessen Voraussetzungen in der ersten Alternative erfüllt sind – nämlich, weil Zweifel an der Auslegung des Strafurteils hier bezogen auf Nebenstrafen und Nebenfolgen bestehen (vgl. MüKoStPO/Nestler, 1. Aufl. 2019, StPO § 458 Rn. 3) – oder ob die zweite Alternative in Form von Zweifeln über die Berechnung der erkannten Strafe – hier des Fahrverbots gemäß § 44 StGB als Nebenstrafe – greift.
Das Rechtsmittel ist auch im Übr[…]