Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 6 U 79/09 – Urteil vom 17.12.2010
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 17, vom 08.05.2009 (Az. 317 O 253/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnis-Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.01.2008, Az. 317 O 253/07, wird insoweit aufrechterhalten,
1. als die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Klägerin € 24.472,79 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2007 zu zahlen,
2. als festgestellt worden ist, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dadurch im Bereich der Schlachterei der Firma M… und in den angrenzenden Räumen (insbesondere Kühlräume) der Firma M… im Einkaufszentrum H… entstanden sind, dass die Mitarbeiter der Beklagten die Abdichtungsbahnen im Bereich der Schlachterei des Bereiches M… durchstoßen haben und dadurch Wasser zunächst auf die Betonsohle laufen konnte und von dort in die Seitenwände der Schlachterei und die Nebenräume der Schlachterei eingedrungen ist und jetzt noch eindringt.
Im Übrigen wird das Versäumnis-Teil-Urteil vom 18.01.2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 15 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 85 %. Von den Kosten der Nebenintervention tragen die Nebenintervenientin 15 % selbst und die Beklagten als Gesamtschuldner 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 32.372,54 festgesetzt (€ 29.372,54 und € 3.000,00).
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wege des Schadensersatzes auf die Erstattung von Mängelbeseitigungskosten in Anspruch. Die Beklagte zu 2) ist die Komplementärin der Beklagten zu 1).
Die Klägerin betrieb den Umbau des Einkaufszentrums in H… Sie beauftragte die Beklagte zu 1) am 18.12.2000 u.a. mit der Installation der Abwasser-Anlage in der neu zu bauenden Großschlachterei (Anl. K 1). Dazu gehörte auch der Einbau von drei Ablaufrinnen als Bodeneinläufe. Die Klägerin nahm die Arbeiten der Beklagten am 11[…]