AG Lemgo – Az.: 19 C 291/10 – Urteil vom 19.12.2010
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger Ist Eigentümer des Fahrzeugs Renault Twingo mit dem amtlichen Kennzeichen pp., welches zumindest im August 2009 bei der Beklagten mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 EUR vollkaskoversichert war einschließlich einer Teilkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung. Umfasst waren von der Versicherung auch Schäden bis 2.000,00 EUR aufgrund Tierbisses. Der Umfang der Versicherung ergibt sich aus dem Versicherungsschein (Bl. 92 ff. d.A.). Grundlage des Vertrages waren die AKB 2008.
Im August 2009 stellte der Kläger fest, dass der Motor seines Wagens nicht „rund lief“. Der Wagen wurde sodann in die Werkstatt des Renault-Vertragshändlers Autohaus pp. gebracht. Die Schadensursache war zu diesem Zeitpunkt weder dem Kläger noch dem Vertragshändler bekannt. Ein Mitarbeiter des Autohauses pp. teilte dem Kläger mit, die Zylinderkopfdichtung sei wegen eines Marderbisses beschädigt. Der Kläger unterrichtete nach Schadensfeststellung seinen Versicherungsvertreter von dem Sachverhalt. Dieser wiederum rief bei der Beklagten an und schilderte Sachverhalt, Schadensursache und Schadensumfang. Die Mitarbeiterin der Beklagten erteilte die Zustimmung zur Fortsetzung der Reparatur. Für die Arbeiten berechnete das Autohaus pp. 1.100,01 EUR. Der Kläger unterschrieb eine Abtretungserklärung. Da die Firma pp. dem Kläger mitteilte, dass die Rechnung noch nicht bezahlt sei, beglich der Kläger die Rechnung am 21.12.2009. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11.12.2009 (Bl. 16 d.A.) mit, es würden nur 63,50 EUR für Kabel und Lohnkosten übernommen, da im Übrigen der Schaden an der Zylinderkopfdichtung nicht mit den beschädigten Zündkabeln im Zusammenhang stünden. Die 63,50 EUR zahlte die Beklagte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2010 forderte der Kläger von der Beklagten erfolglos weitere 1.036,51 EUR. Die Zahlung dieses Betrages verfolgt der Kläger mit der Klage weiter.
Der Kläger behauptet, dass aufgrund eines Marderbisses an seinem Fahrzeug ein Zylinderkopfdichtungsschaden entstanden sei. Durch das zerbissene Zündkabel seien Fehlzündungen entstanden, die zur Folge gehabt […]