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Rechtsanwälte Kotz GbR

Störung des Bahnbetriebes und Nötigung durch Anketten an Bahnschienen

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LG Flensburg . Az.: III Ns 62/10 – Urteil vom 17.12.2010

Auf die Berufung der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Husum vom 03.06.2010 im Rechtsfolgenausspruch geändert:

Die Angeklagte wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.

Die unter der Nummer …/.. bei der Staatsanwaltschaft asservierten Gegenstände werden eingezogen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Angeklagte.
Gründe
Die Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Husum vom 03. Juni 2010 wegen Störung öffentlicher Betriebe in Tateinheit mit Nötigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Die unter der Nummer …/.. bei der Staatsanwaltschaft Flensburg asservierten Gegenstände wurden eingezogen. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufung blieb weitgehend erfolglos.

Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzende Auskünfte hat die Angeklagte auch gegenüber der Kammer nicht vorgenommen, sondern sich umfassend auf ihr Aussageverweigerungsrecht bezogen. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.

Bei der Bahnverbindung von H. nach J. handelt es sich um eine eingleisige Strecke, die von der DB Netz AG betrieben wird und auf der die NOB den Zugverkehr von H. nach J. wahrnimmt. Sonntags fährt der erste Zug ab H. um 05.35 Uhr, die Folgezüge im Stundentakt. Von J. fährt der erste Zug um 06.01 Uhr Richtung H., die Folgezüge gleichfalls im Stundentakt. In Fahrtrichtung J. befindet sich unmittelbar hinter dem Bahnübergang O. eine Weiche für die Abzweigung einer Bahntrasse zum Bundeswehrdepot O.. Nach der Weiche im Hauptgleis zum Zufahrtsgleis zum Bundeswehrdepot O. folgt unmittelbar danach eine zweite, sogenannte Schutzweiche, die nur bedient werden kann, wenn sie zuvor von der Fahrdienstleitung Sch. freigegeben wird. Die Freigabe erfolgt in der Weise, dass von der Fahrdienstleitung in Sch. der Zugriff auf einen in einem Behältnis befindlichen Schlüssel frei gegeben wird, mit dessen Hilfe die Weiche umgelegt werden kann.

In der Nacht vom 09. auf den 10. Februar 2008 hatten die Zeugen S. und Sa. den Auftrag, mit einem leeren Transportzug das Bundeswehrdepot in O. anzufahren, um von dort Bundeswehrfahrzeuge nach N. zu bringen. In Erfüllung dieses Auftrages fuhren die Zeugen mit dem leeren Transportzug in den Abendstunden des 09. Februar[…]


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