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Schenkungsvertragsbeurkundung –  Prüfung der Geschäftsfähigkeit eines Erblassers

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OLG Celle – Az.: 4 W 196/10 – Beschluss vom 17.12.2010

Die Beschwerde der Beteiligten N. vom 8. Oktober 2010 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Rinteln vom 5. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte N. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert für das Beschwerdeverfahren: 3.000,00 €.
Gründe
Die Beteiligte wendet sich gegen die in einer Zwischenverfügung geäußerten Auffassung des Grundbuchamtes, ihr verstorbener Lebensgefährte sei bei der Beurkundung eines Schenkungsvertrages nicht geschäftsfähig gewesen.

I.

Die Beurkundung fand am 15. September 2010 statt. Der Erblasser verstarb drei Tage später am 18. September 2010. Der den Erblasser seit 1984 behandelnde Hausarzt hat in einer vom Sohn des Erblassers eingereichten Stellungnahme vom 1. Oktober 2010 ausgeführt, am 9. September habe er sich im Hinblick auf die gesundheitlichen Probleme des Erblassers gegenüber der Beteiligten N. dahin geäußert, dieser wäre wohl in der Lage, ein Schriftstück zu unterzeichnen, obwohl dies in erster Linie ein juristisches Problem sei. Am 13. September 2010 hat er dem Erblasser Blut abgenommen. Am 15. September 2010 erfolgte eine erneute Einweisung des Erblassers in die Klinik. Der Hausarzt hat Folgendes zum Zustand des Erblassers am 15. September 2010 ausgeführt: „Zu diesem Zeitpunkt der offensichtlichen Unterzeichnung bestand hochgradige Anämie und respiratorische Insuffizienz mit daraus folgender zerebraler Hypoxie, die – aus ärztlicher Sicht – zumindest eine Minderung des Urteilsvermögens zur Folge haben musste. So sehe ich zu diesem Zeitpunkt eine eingeschränkte Geschäftsfähigkeit gegeben.“

Aufgrund dieser Stellungnahme hat das Grundbuchamt dem beurkundenden Notar mitgeteilt, es könne nicht mehr positiv vom Vorliegen der Geschäftsfähigkeit ausgegangen werden und ihm aufgegeben, das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit des Eigentümers bei Beurkundung des Vertrages nachzuweisen. Der Notar hat hierzu einen vom 15. September 2010 datierenden Aktenvermerk zu den Akten gereicht. Dies hat dem Grundbuchamt nicht ausgereicht. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

II.

Die gemäß den §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Grundbuchamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass hinreichende Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bestehen, die nicht ausgeräumt worden sind.

1. Grundsätzlich ist bei der Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des Veräußerers[…]


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