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Mietkautionsbürgschaft – Verzug der Bank bei Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit

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AG München – Az.: 413 C 24070/10 – Urteil vom 17.12.2010

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 3.936,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 11.5.2010 Zug um Zug gegen Rückgabe der Originalbürgschaftsurkunde vom 4.3.2010 zum Aktenzeichen … zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 5.8.2010 in Annahmeverzug mit der Rückgabe der Originalbürgschaftsurkunde vom 4.3.2010 zum Aktenzeichen … befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin, einen weiteren Betrag in Höhe von € 338,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.5.2010 zu zahlen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin hat Gewerberäume im Mietobjekt … in Berlin an den Mieter … vermietet.

Am 4.3.2010 hat die Beklagte für den Mieter eine Mietkautionsbürgschaft bestellt, in der es u. a. heißt:

„… übernehmen wir hiermit gegenüber dem Vermieter unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage (§ 770, § 771 BGB) die Bürgschaft für die Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus dem o. g. Mietvertrag bis zu einem Betrag von € 3.936,00 (…) mit der Maßgabe, dass wir nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden können. (…)“

Mit Schreiben vom 9.3.2010 forderte die Klägerin die Beklagte auf, einen Betrag in Höhe von € 3.936,00 auszuzahlen, da sich der Mieter mit der Zahlung der Miete im Rückstand befände.

Auf diesen Schreiben hat die Beklagte weder reagiert, noch die geforderte Summe innerhalb der gesetzten Frist bis 10.4.2010 ausbezahlt. Die Klägerin hat darauf hin eine Anwaltskanzlei beauftragt, die die Beklagte erneut zur Zahlung von € 3.936,00 aufforderte. Mit einem weiteren Schreiben vom 29.7.2010 wurde die Beklagte erneut aufgefordert, den Bürgschaftsbetrag Zug um Zug gegen Rückgabe der Originalurkunde zurück zu geben. Dieses Schreiben ignorierte die Beklagte.

Auch auf einen aller letzten Versuch der außergerichtlichen Einigung reagierte die Beklagte nicht.

Da sich die Beklagte zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beauftragung mit der Auszahlung des Bürgschaftsbetrages in Verzug befunden habe, sei sie auch zur Erstattung der notwendigen Anwaltskosten verpflichtet.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die K[…]


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