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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kostenübernahme für im Ausland in Anspruch genommene Krankenbehandlung

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Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 1 KR 51/09 – Urteil vom 17.12.2010

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit ist der Anspruch des Klägers auf die Erstattung der Kosten der vom 16. Oktober 2008 bis 27. November 2008 im E. M. Center Ltd. am Toten Meer in Israel durchgeführten Klimatherapie in Höhe von 5.800 EUR.

(Symbolfoto: Von Spotmatik Ltd/Shutterstock.com)

Der 1953 geborene Kläger leidet seit 2005 unter Psoriasis vulgaris nebst Psoriasis arthropathica. Von Beginn an ist er auf Suche nach alternativen, insbesondere nicht medikamentösen Therapieverfahren. Erstmals vom 4. November 2007 bis 2. Dezember 2007 nahm er an einer Klimaheiltherapie am Toten Meer in Israel teil, deren Kosten der Rentenversicherungsträger übernahm. Auf seinen Antrag vom 15. Juli 2008 beim Rentenversicherungsträger auf Kostenübernahme für die erneute Durchführung einer Klimatherapie am Toten Meer in Israel gab der Rentenversicherungsträger den Antrag wegen Nichterfüllung der rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen an die Beklagte ab. Gestützt auf sozialmedizinische Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 1. September 2008 und 15. Dezember 2008, die zum Ausdruck brachten, die Möglichkeiten ambulanter Therapie des Klägers in Deutschland seien als nicht ausgeschöpft zu beurteilen und diese Therapien deutlich intensivierbar, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 16. Dezember 2008 ab. Auf seinen Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid vom 16. Dezember 2008 beteiligte die Beklagte erneut den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, der unter dem 20. März 2009 eine sozialmedizinische Stellungnahme vorlegte, die an den Bewertungen der Vorgutachten festhielt. Gestützt hierauf wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2009 zurück.

Mit seiner am 11. Juni 2009 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Kostenerstattungsbegehren weiter.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 30. September 2009 abgewiesen. Dass der Kläger Kostenerstattung nicht beanspruchen könne, folge zum einen s[…]


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