LG Berlin – Az.: 67 S 29/10 – Urteil vom 20.12.2010
1. Die Berufung der Kläger gegen das am 9. Dezember 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köpenick – 15 C 57/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen. Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Übrigen gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die erforderliche Berufungssumme von mehr als 600 Euro (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist erreicht.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen einen Nachzahlungsanspruch aus der Betriebskostenabrechnung vom 11. Oktober 2008 gemäß §§ 535 Abs. 2, 556 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 des Mietvertrages vom 18.3.2005/5.4.2005 i.H.v. 1.038,42 Euro abgewiesen, da die vorgenannte Nebenkostenabrechnung zumindest in Teilen formell mangelhaft ist.
Die Fälligkeit einer Nachzahlung setzt den Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung voraus (BGHZ 113, 188, 194). Die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB wird nur mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt; lediglich inhaltliche Fehler können auch nach Fristablauf korrigiert werden (BGH, Urteil vom 17. November 2004 – VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219 = WuM 2005, 61, unter II 1 a, m.w. Nachw.). Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen (st. Rspr. des BGH; Urteil vom 17. November 20[…]