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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verstoß gegen Tierschutzgesetz – Feststellungen zum Begriff „erhebliche Leiden von Tieren“

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OLG Celle – Az.: 32 Ss 154/10 – Beschluss vom 28.12.2010

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Neustadt a. Rbge. hat den Angeklagten am 15.02.2010 wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz in zehn tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Angeklagten wurde für die Dauer von drei Jahren verboten, Pferde zu halten, mit Pferden zu handeln und berufsmäßig Umgang mit Pferden zu haben.

Auf die Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Dem Angeklagten wurde für die Dauer von noch zwei Jahren verboten, Pferde zu halten, mit Pferden zu handeln und berufsmäßig Umgang mit Pferden zu haben.

(Symbolfoto: Von Okssi/Shutterstock.com)

Nach den Feststellungen der Strafkammer hielt der Angeklagte seit dem 24.12.2008 in einem Stall auf dem Hof seines Vaters zehn Pferde, davon zwei Fohlen. Anfänglich kümmerte sich auch der Vater des Angeklagten um die Pferde; nach einem Zerwürfnis stellte er die Unterstützung ein. Neben seiner Vollzeittätigkeit als Müllwerker war der Angeklagte zusätzlich selbständig als Spediteur tätig. Zweimal täglich, jeweils vor und nach seiner Tätigkeit als Müllwerker und Spediteur, fuhr der Angeklagte zu den Pferden und stellte ihnen Futter und Wasser zur Verfügung. Im Zeitraum Anfang Januar 2009 bis 10. März 2009 mistete er die Pferdeboxen nicht aus. Er warf Einstreu nur in den vorderen Bereich der Ställe, führte die Pferde auf eine vor dem Stall befindliche Weide und ließ sie dort einige Minuten laufen. An manchen Tagen kamen die Pferde nicht auf die Weide. Auf eine Anzeige hin wurden der Stall und die Pferde des Angeklagten am 11.03.2009 vom Regionstierarzt Dr. S. besichtigt. Dabei stellte Dr. S. fest, dass die acht ausgewachsenen Pferde ordnungsgemäß e[…]


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