OLG Zweibrücken – Aktenzeichen: 3 W 202/10 – Beschluss vom 22.12.2010
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Bingen vom 1. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Bingen vom 18. November 2010 wird zurückgewiesen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens betreffend den Beschluss vom 1. Oktober 2010 und betreffend die Zwischenverfügung vom 18. November 2010 des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Bingen wird auf jeweils 5112,91 € (20 % von 25.564,59 €) festgesetzt.
Gründe
I.
Im Grundbuch von B… war zu Lasten des vorbezeichneten Grundstücks in Abteilung drei eine Grundschuld zugunsten der D… AG über 25.564,59 € eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 3./7. September 2010 trat diese die Grundschuld an den Beteiligten zu 1) ab. Mit weiterer notarieller Urkunde vom 3./7. September 2010 erklärte der Beteiligte zu 1), er werde die Grundschuld gem. §§ 65 ff. VAG nach Eintragung der Abtretung in sein Sicherungsvermögen aufnehmen und bewilligte und beantragte deshalb die Eintragung eines sog. Treuhändersperrvermerks im Grundbuch. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2010 wies das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung des Sperrvermerks zurück. Der Gläubigerwechsel wurde am selben Tag im Grundbuch eingetragen. In dem der Zurückweisung vorausgegangenen Schriftwechsel äußerte der Beteiligte zu 1) seine Rechtsansicht, die Aufnahme der Grundschuld in das Sicherungsvermögen dürfe erst erfolgen, nachdem der Sperrvermerk im Grundbuch eingetragen worden sei.
Mit notarieller Urkunde vom 10./12.11.2010 bewilligte und beantragte der Beteiligte zu 1) erneut die Eintragung eines Sperrvermerks. In dem Antrag heißt es: „Die unten genannte Gläubigerin wird gemäß §§ 65 ff VAG das Grundpfandrecht nach Eintragung der Abtretung in das Grundbuch in ihr Sicherungsvermögen aufnehmen“. Mit der angegriffenen Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt der Beteiligten zu 1) aufgegeben, zu erklären und zu belegen, dass das Grundpfandrecht zwischenzeitlich in das Sicherungsvermögen übernommen worden sei.
Hiergegen und gegen den Beschluss vom 1. Oktober 2010 richtet sich die (unter dem Briefkopf der früheren Gläubigerin eingelegte, indes unter der Bezeichnung der Beteiligten zu 1) unterzeichnete) Beschwerde der Beteiligten zu 1), der der Rechtspfleger nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beteiligte zu 1) aus, der Nachweis der Zugehör[…]