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Rechtsanwälte Kotz GbR

Veräußerung Gewerberäume – Aufrechnung/Erstattungen bei Betriebskostenabrechnung

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LG Magdeburg – Az.: 10 O 1171/10 – 287 – Urteil vom 21.12.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht für den Zeitraum vom 01. November bis 16. Dezember 2009 rückständige Miete für in H gelegene Gewerberäume geltend, in denen die Beklagte einen Sonderpostenmarkt betreibt.

Der Monatsmietzins beläuft sich für November 2009 auf 12.836,79 Euro und für Dezember 2009 – anteilig – auf 6.625,44 Euro (12.836,79 Euro ./. 31 Tage x 16 Tage). Darin enthalten sind auch Vorauszahlungen auf die Nebenkosten. Hierzu heißt es im Mietvertrag:

„Der Vermieter verpflichtet sich, jeweils per 31. Mai eines jeden Folgejahres die Jahresabrechnung über die Nebenkosten vorzulegen.“

Das Grundstück, auf dem sich die Gewerberäume befinden, wurde durch Kaufvertrag vom 28. August 2008 von der Erste E Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG, der ursprünglichen Vermieterin, mit der die Beklagte unter dem 26. Januar 2002 den Mietvertrag geschlossen hatte, an die f vierte Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG verkauft. Am gleichen Tage erfolgte die Auflassung. Der wirtschaftliche Übergang des o.g. Grundstücks an die Käuferin erfolgte am 17. Dezember 2009 durch vereinbarte Zahlung des Restkaufpreises auf das Notaranderkonto.

Trotz mehrfacher schriftlicher Zahlungsaufforderungen zahlte die Beklagte die Miete nicht.

Nachdem der Beklagten unter dem 01. September 2010 eine Abrechnung der Betriebskosten für 2008 und 2009 zugegangen war, zahlte sie am 22. Oktober 2010 auf die Betriebskosten für 2008 und 2009 an den Kläger 8.030,21 Euro nach. Auf die Anlage K 6 (Bl. 76 d.A.) und den Schriftsatz vom 27. Oktober 2010 (Bl. 84 d.A.) wird verwiesen.

Der Eigentumsübergang durch Eintragung ins Grundbuch sei am 26. März 2010 erfolgt.

Der Kläger sei Gesamtrechtsnachfolger der ursprünglichen Vermieterin. Die Erste E Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG sei infolge des Ausscheidens aller Kommanditisten am 04. März 2009 auf die Komplementärin, die E Vermögensverwaltungs GmbH, übergegangen, die ihr Vermögen dann infolge einer übertragenden Verschmelzung auf den Kläger als deren alleinigen Gesellschafter übertragen habe. Für die Aktivlegitimation komme es auf den wirtschaftlichen Übergang des Eigentums an.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.462,23 Eu[…]


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