Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 19 AS 2075/10 B ER – Beschluss vom 22.12.2010
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.11.2010 aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin werden nicht erstattet.
Gründe
Durch Bescheid vom 01.07.2010 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin u. a. vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 702,53 EUR mtl. nach § 40 Abs.1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs 1. Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit vom 01.06. bis 31.08.2010. Am 09.07.2010 wurde auf dem Konto der Antragstellerin bei der D-Bank ein Betrag von 3.185,00 EUR gutgeschrieben. Die Gutschrift erfolgte wegen einer Invaliditätsleistung aus einer privaten Gruppenunfallversicherung der Antragstellerin wegen eines Schadenseintritts am 00.06.2008. Das Konto der Antragstellerin wies zum Zeitpunkt der Gutschrift ein Debetsaldo (Saldo vom 30.06.2010 3067,38 EUR Soll/ vom 23.07.2010 713,16 EUR Soll) auf. Als Dispositionskredit war zwischen der Antragstellerin und der D-Bank ein Betrag von 4.000,00 EUR vereinbart. Mit Bescheid vom 23.08.2010 mit der Überschrift „Änderung zum Bescheid vom 01.07.2010 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts“ bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Zeit vom 01.08. bis 30.08.2010 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 201,70 EUR unter Berufung auf § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II iVm § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III. Sie führte aus, dass der Zufluss aus der Lebensversicherung der Antragstellerin von 3.185,00 EUR für sechs Monate in Höhe von 530,83 EUR mtl. auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet werde. Das monatliche sonstige Einkommen von 530,83 EUR werde monatlich mit einer Pauschale von 30,00 EUR bereinigt. Dies ergebe ein monatliches sonstiges Einkommen in Höhe von 500,83 EUR. Die Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung wegen Invalidität stelle kein geschütztes Einkommen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1a oder Nr. 2 SGB II dar.
Mit weiterem Bescheid vom 23.08.2010 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Zeit vom 01.09.2010 bis 31.01.2011 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 201,70 EUR mtl. nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II iVm § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III. Sie rechnete auf den Gesamtbedarf der Antragstellerin von 702,53 EUR (359,00 EUR Regelleistung + 343,53 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung) ein son[…]