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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung wegen Unterschlagung – Verdachtskündigung – Darlegungs- und Beweislast

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Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 6 Sa 748/10 – Urteil vom 22.12.2010

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 24. März 2010 – 17 Ca 4884/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 7. November 1994 bei der Beklagten in deren Filiale in der Mainzer Landstraße in Frankfurt am Main als Verkäufer beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14. Mai 2009, dem Kläger zugegangen am selben Tag, außerordentliche mit sofortiger Wirkung und hilfsweise ordentlich. Die Beklagte begründet die Kündigung mit der Unterschlagung des Kaufpreises für eine CD-Spindel in Höhe von € 9,99 bzw. dem dringenden Tatverdacht der Unterschlagung.

(Symbolfoto: Von Elnur/Shutterstock.com)

Die Beklagte hat vorgetragen, am 13. Mai 2009 habe der Zeuge A A um 14:34 Uhr an der Kasse 2, die mit dem Kläger besetzt war, eine CD-Spindel mit der Artikelnummer 204PD8 zu einem Kaufpreis von € 9,99 gekauft. Der Zeuge habe den Kaufpreis mit einem gekennzeichneten 10-Euro-Schein beglichen und auf Wechselgeld verzichtet. Der Kläger habe den Kassenvorgang begonnen und dann abgebrochen. Dem Zeugen sei kein Kassenbon angeboten bzw. ausgehändigt worden. Das Warenwirtschaftssystem der Beklagten habe eine automatische E-Mail am 13. Mai 2009 um 14:46 Uhr an den Geschäftsführer der Beklagten und die Zeugen B B und C C versandt. Die Zeugen hätten diese E-Mail (vgl. Anlage B2, Bl. 26 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. September 2009) um 14:46 Uhr erhalten. Der Kläger habe seine Kassentätigkeit dann bis 16:16 Uhr fortgesetzt. Anschließend habe der Kläger die Kasse abgerechnet. Der Filialleiter habe den Kassensaldo gegengerechnet. Kassen-Ist.Bestand und Kassen-Soll-Bestand hätten bis auf eine Differenz von € 0,05 übereingestimmt (vgl. Kassenbericht, überreicht als Anlage B3, Bl. 27 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. September 2009). Der gekennzeichnete 10-Euro-Schein habe sich nicht in der Kasse befunden. Die Zeugen C und B hätten […]


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