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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung – Zuweisung von Arbeitszeiten

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ArbG Bochum – Az.: 5 Ca 2700/10 – Urteil vom 22.12.2010

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 25.09.2010 noch durch die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 29.09.2010 aufgelöst worden ist und wird.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 33 % und der Beklagten zu 67 % auferlegt bei einem Kostenstreitwert in Höhe von 12.396,00€.

3. Der Streitwert dieses Urteils wird auf 8.264,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der von der Beklagten unter Berufung auf eine Arbeitsverweigerung der Klägerin ausgesprochenen außerordentlichen fristlosen Kündigung und der hilfsweisen ordentlichen fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin.

Die am 31.05.1977 geborene, verheiratete und ihrem 3-jährigen Sohn gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 30.08.1995 zuletzt als Verkäuferin mit einer Bruttomonatsvergütung von 2.066,00 € beschäftigt.

Nach der Geburt ihres Sohnes am 29.04.2007 nahm die Klägerin Elternzeit in Anspruch, die im Frühsommer 2010 endete. Außergerichtlich machte die Klägerin vor Arbeitsaufnahme zunächst gegenüber der Beklagten einen Arbeitszeitreduzierungswunsch geltend. Es folgten Verhandlungen, um zu einer Einigung zu gelangen, mit einem ergebnislosen Gesprächstermin am 06.07.2010 sowie daran anknüpfender Schriftwechsel durch die bereits seinerzeit die Parteien beratenden Prozessbevollmächtigten. Mit Schriftsatz vom 14.09.2010 beantragte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Reduzierung und Verteilung ihrer Arbeitszeit auf insgesamt 32,5 Wochenstunden. Hierzu ist seit dem 18.09.2010 ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bochum (Az: 5 Ca 2485/1 0) zwischen den Parteien rechtshängig.

Ab Sommer 2010 reichte die Klägerin bei der Beklagten eine größere Zahl von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unterschiedlicher Ärzte ein. Kurz vor Ablauf der letzten Arbeitsunfähigkeitszeit rief die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten an und teilte u.a. mit, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des 21.09.2010 enden werde, die Klägerin den noch nicht zur Arbeit erscheinen werde.

Bei der Beklagten erfolgt der Einsatz der Mitarbeiter am jeweiligen Standort weitest gehend eigenverantwortlich durch deren Erstellung des entsprechenden Wochen Schichtplans. Danach trägt sich jeder Mitarbeiter zunächst selbst mit se[…]


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