OLG Stuttgart – Az.: 9 U 102/10 – Urteil vom 22.12.2010
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 11.05.2010 (Az.: 10 O 44/10 KfH) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert der Berufung: bis zu 600.000 €
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein zwischen den Parteien abgeschlossener Dienstvertrag nicht durch eine außerordentliche Kündigung durch die Beklagte beendet wurde und das Dienstverhältnis fortbesteht.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Es hält den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag für wirksam. Unschädlich sei, dass der für die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer notwendige Gesellschafterbeschluss nicht vorliege. Da die Beklagte sich zu dessen Herbeiführung verpflichtet, der Kläger seine Tätigkeit als Geschäftsführer tatsächlich aufgenommen und die Beklagte dies nach außen publik gemacht habe, könne sie sich nicht auf die Unwirksamkeit des Anstellungsvertrags berufen. Zudem sei die Beklagte selbst von dessen Wirksamkeit ausgegangen, zumindest in dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.03.2009, wodurch der Kläger als Geschäftsführer abberufen worden sei, liege eine konkludente Genehmigung seiner Bestellung. Der Anstellungsvertrag sei deswegen nicht nach den Grundsätzen eines fehlerhaften Anstellungsverhältnisses zu beurteilen.
Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten habe. Es spreche alles dafür, dass die Einlassung der Beklagten zum Kenntniszeitpunkt zutreffend sei, zumal es dabei auf die Kenntnis der Gesellschafterversammlung ankomme und nicht die des Herrn M.
Die Kündigung sei zwar von der Gesellschafterversammlung der Beklagten und somit vom zuständigen Gesellschaftsorgan ausgesprochen worden. Herr M. habe die Fa. M. Management Limited in der Gesellschafterversammlung wirksam vertreten können. Auf einen Vollmachtsnachweis komme es nicht an, weil der Kläger die Kündigungen nicht wegen fehlender Vorlage zurückgewiesen […]